Tz. 917

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In der Praxis besonders problematisch (str) sind Mischfälle. Hierbei ist zuerst festzuhalten, dass selbst für den Fall, dass der entsandte Arbeitnehmer eindeutig zB wegen der Integration in einen Standard-Produktionsprozess ausschl für die TG tätig ist, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass der mit der Entsendung verbundene Gesamtaufwand (Lohn, Zulage, Umzugskosten, etc) stlich immer zwingend in voller Höhe als BA der TG zu behandeln ist. Zwar unterliegt es der unternehmerischen Dispositionsfreiheit eines jeden Unternehmens, mit welchen Arbeitnehmern welcher Nationalität es seine Arbeitsplätze besetzt und wie es seine Arbeitnehmer entlohnt. Bei Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen ist stlich jedoch auf eine zutr Einkunftsabgrenzung zu achten. Diese Abgrenzung erfolgt nach Fremdverhaltensmaßstäben, dh nach dem Verhalten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eines unabhängigen Unternehmens, der auf Gewinnmaximierung bedacht ist.

 

Tz. 918

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eines unabhängigen Unternehmens würde für entsandte Arbeitnehmer dann keinen höheren Aufwand hinnehmen, wenn er gleichwertig qualifiziertes Personal von seinem heimischen Arbeitsmarkt beschaffen könnte. Ein für das entsandte Personal uU entstandener Mehraufwand (zB wegen Zahlung von Ausl-Zulagen) ist uU auf eigene betriebliche Interessen der MG zurückzuführen und daher dieser stlich zuzuordnen.

 

Tz. 919

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die eigenen betrieblichen Interessen der MG können darin begründet sein,

dass sie ihren Führungskräftenachwuchs ins Ausl entsendet, damit dieser dort Ausl-Erfahrungen sammeln kann;
dass sie ihrem eigenen Personal höheres Vertrauen schenkt;
dass die entsandten Arbeitnehmer neben ihren Tätigkeiten für die TG Planungs-, Koordinierungs- und Kontrollmaßnahmen im Interesse der MG durchführen;
dass es keine einheitliche Konzernsprache gibt und daher Personal an die Ausl-Gesellschaften entsandt wird, um für eine reibungslose Kommunikation zwischen MG und TG zu sorgen (so zB die Argumentation bei asiatisch beherrschten Konzernen).

Eine der wichtigsten Fallgruppen dürfte hierbei die Entsendung zu Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken sein.

Trainee-Programme beschr sich häufig auf die Entsendung von (jüngeren) Managern. In derartigen Fällen wird häufig aus den OECD-Guidelines (s Tz 451ff) abgeleitet, dass auch die Gesamtkosten der GF und Vorstände dem Bereich der ‹Shareholder activity‹ zuzuordnen ist. Dem kann entgegengehalten werden, dass es sich hierbei um Organtätigkeiten handelt und Manager grds als ges Vertreter den originären Geschäftsbetrieb des aufnehmenden Unternehmens leiten und verantworten. Daher stellt sich nur die Frage, ob ausschl der Mehraufwand vom entsendenden Unternehmen zu tragen ist (so auch Rn 3.4.3 der AnVerwGrds). Zur Abgrenzung könnte dann für die Fälle der Entsendung ins Inl auf die Gehaltsstrukturuntersuchungen zur Angemessenheit der Vergütungen der Ges-GF (Prüfung des § 8 Abs 3 KStG) zurückgegriffen werden.

In derartigen Mischfällen kann auch eine zeitlich gesonderte Beurteilung erforderlich sein.

 

Beispiel:

Der Automobilzulieferer A-GmbH folgt dem Hauptkunden bei der Expansion in die USA, indem in der örtlichen Nähe zum neuen Pkw-Werk eine Produktionsstätte einer Tochter-Corporation errichtet wird. Um schnell die Produktion hochfahren zu können, werden auf fünf Jahre Produktionsmitarbeiter in die USA abgeordnet. Der IRS(= US St-Verw) möchte die Kosten nicht für sämtliche Jahre als BA anerkennen.

Lösung:

Solange vor Ort qualifizierte Arbeitnehmer nicht gefunden werden können, ist die Entsendung vorrangig im Interesse der TG liegend zu beurteilen. Falls jedoch Ortskräfte zB in Halbjahresschulungen die Routinetätigkeiten lernen können, kann sich die dt Fin-Verw einer zeitlich begrenzten Kostenverrechnung nicht verschließen.

 

Tz. 920

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Hieraus folgt: Wenn der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter gleichwertig qualifiziertes Personal nicht ad hoc auf seinem heimischen Arbeitsmarkt rekrutieren kann, weil es dort nicht verfügbar ist, würde er nicht dauerhaft die für die Kerngeschäftstätigkeit unabdingbaren Positionen mit Fremdpersonal besetzen, für das er Mehraufwendungen in Form von Ausl-Zulagen etc tragen muss. Vielmehr würde er das Fremdpersonal schrittweise durch eigenes entspr geschultes Personal ersetzen, es sei denn, dass die Ausbildungskosten nachhaltig höher wären als der Mehraufwand für das Fremdpersonal.

Wenn der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wegen der Eigenart des von ihm betriebenen Geschäftes hochqualifiziertes, speziell ausgebildetes Personal benötigt, dieses Personal aber dauerhaft auf dem lokalen Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist und auch nicht ohne weiteres ausgebildet werden kann und somit ständig von der Konzernobergesellschaft ausgeliehen werden muss, liegen besondere wirtsch Umstände vor, die bei der Verrechnungspreisbildung zu berücksich...

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