3.4.9.6.1 Die Dispositionsfreiheit des Unternehmens

 

Tz. 598

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Von erheblicher finanzieller Bedeutung ist die Frage, ob ein faktischer Verkauf (Sofortrealisierung der stillen Reserven) oder eine Lizenzierung (Gewinnverteilung über die wirtsch Nutzungsdauer) vorliegt. Dies ist im Regelfall Sache der vertraglichen Gestaltung. Grds steht es in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit zu entscheiden und zu strukturieren, wie eine Funktionsverlagerung "abgewickelt" wird. Dies ist regelmäßig auch von der Fin-Verw zu akzeptieren. Grenzen setzt § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) und partiell auch der Fremdverhaltensgrundsatz des § 1 Abs 1 AStG. Für die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ist damit grds der Parteiwille von Bedeutung (s Urt des BFH v 07.12.1977, I R 54/75, BStBl II 1979, 355).

Die Rechtsverordnung bestimmt für Grenzfälle (§ 4 Abs 2 FVerlV), dass, wenn Zweifel bestehen, ob hinsichtlich des Transferpakets oder einzelner Teile eine Übertragung oder Nutzungsüberlassung anzunehmen ist, auf Antrag des Stpfl von einer Nutzungsüberlassung ausgegangen werden kann. Damit ist gerade bei einem nachträglichen Aufgriff keine "Sofortbesteuerung" zu befürchten.

Damit besteht auch insoweit eine unternehmerische Planungsmöglichkeit:

Entspr der gewählten Vertragsgestaltung kann es damit für Einzel-WG bzw "Pakete" aufgrund der Kaufpreisfestlegung, der Höhe der Jahreslizenz etc zu unterschiedlichen Preisbestandteilen kommen. Die Se der Einzelverrechnungspreise muss jedoch unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewinnpotenziale (einschl der Chancen, Risiken und Vorteile) insges dem Wert des Transferpakets nach § 3 FVerlV entsprechen.

 

Tz. 599

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Für die betroffenen Firmen ist es vor einer vertraglichen Festlegung in der Praxis zweckmäßig, vorab eine Untersuchung der korrespondierenden Behandlung im Ausl vorzunehmen, da viele Staaten keine Firmenwert-Abschr kennen oder die AfA auf Geschäftswerte/geschäftswertähnliche WG auf bis zu 30 Jahre strecken. Eine Lizenzierung ist in diesem Fall vorteilhafter.

Übersicht (Quelle: Ernst & Young, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)

 
Funktionsverlagerung Rechtslage im Ausl – "Aufnahmeländer"
  Belgien China Indien Irland Schweiz Spanien Ungarn
Anerkennung des Verrechnungspreises wahrscheinlich? ggf keine Anerkennung einer Zahlung für übertragenen Funktionen und Risiken; duale Bewertung str vielleicht ggf nur niedrigster Preis ja, sofern Verrechnungspreis OECD konform ggf keine Anerkennung einer Zahlung für übertragenes Gewinnpotential ja ja
Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne WG grds ja ja ja ja ja nein ja
Abschreibung WG/Zeitanteiliger Steuerabzug ja, wenn tatsächlicher Wertfall grds ja ja eingeschränkt ja ja nein ja
Steuerabzug des nicht einzelnen WG zuordenbaren Betrags in gewissem Umfang nein nein nein nein nein ja
Steuerabzug der Vergütung für Nutzungsüberlassung ja, wenn Vergütung auf Wirtschaftsgüter bezogen ja, wenn Vergütung auf Wirtschaftsgüter bezogen ja, wenn Vergütung auf Wirtschaftsgüter bezogen ja, wenn Vergütung auf Wirtschaftsgüter bezogen ja, wenn Vergütung auf Wirtschaftsgüter bezogen ja, wenn Vergütung auf Wirtschaftsgüter bezogen ja

3.4.9.6.2 Der Sonderfall der nachträglich festgestellten Funktionsverlagerung

 

Tz. 600

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Eine Sonderregelung enthält § 4 Abs 3 FVerlV für den Fall einer zunächst nicht festgestellten, da mehrjährig abgewickelten Funktionsverlagerung. Hiernach ist der Wert des Transferpakets (§ 3 FVerlV) dadurch zu ermitteln, dass die Verrechnungspreise für die zuletzt verwirklichten Geschäftsvorfälle dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr so angesetzt werden (§ 4 Abs 1 FVerlV), dass sie zus mit den zuerst verwirklichten Geschäftsvorfällen in der Se diesem Wert entspr. Dies ergibt für das Endjahr (max 5. Jahr) folgende Berechnung:

Wert des Transferpakets nach den Grundsätzen des § 3 FVerlV

./. abgerechnete Einzelleistungen der Jahre 1–4

= Nachzahlung/Transaktionswert des Jahres 5

Nach der Begr zur Rechts-VO soll durch diese Regelung eine Änderungen der Verrechnungspreise für die zuerst verwirklichten Geschäftsvorfälle und damit internationale Doppelbesteuerungskonflikte vermieden werden, denn die zuerst verwirklichten Geschäftsvorfälle (der Jahre 1–4) werden häufig schon Gegenstand der Ertragsbesteuerung im anderen Staat gewesen sein.

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