Tz. 580

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Bei der Ermittlung des Barwerts sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Der hypothetische Fremdvergleich bedingt als Investitionsrechnung eine Nach-St-Betrachtung, auch wenn dies dem tats Fremdpreis widerspricht, wonach Ausgangspunkt Lieferpreise, dh Preise vor St sind.

 

Tz. 581

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die erforderliche Bewertung auf Basis des "Gewinnpotenzials", dh "zu erwartende Reingewinne nach St (Barwert)" nach § 1 Abs 6 FVerlV, verursacht eine Vielzahl von Praxisfragen. Zu nennen sind beispielhaft folgende Punkte:

a) Datenbasis

 

Tz. 582

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Es stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Bereichsplanung für den zu übertragenden Geschäftsbereich vorliegt, bzw ob die Daten vollständig sind. Wenn nicht, stellt sich die Frage, in welcher Form eine Überleitungsrechnung erstellt werden kann. Insoweit stellt sich die Frage der Ergebnisisolierung bzw der Herausrechnung des Funktionsgewinns. Zu den üblichen Methoden der Ergebnisisolierung s im Detail Greinert (RIW 2006, 453; ders, DB 2004, 2116).

b) "Stand alone"-Ansatz oder Gesamtbewertung

 

Tz. 583

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Es stellt sich die Frage, ob bei der Planung nur auf den zu übertragenden Bereich abgestellt wird, oder Leistungen anderer Bereiche, zB Holdingkosten, immaterielle Vermögensgegenstände etc ertragsmindernd berücksichtigt werden können.

c) Unternehmensbewertung

 

Tz. 584

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Es stellt sich die Frage, ob allein auf das in D übliche Ertragswertverfahren (IDW S 1 iVm IDW HFA RS 10) abgestellt werden kann oder ob aus Sicht des aufnehmenden Unternehmens auch abweichende Prinzipien gelten können, zB eine abweichende Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes nach "ausl Übung/Recht".

d) Umfang der Funktionsanalyse

 

Tz. 585

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 2 Abs 1 S 5 FVerlV ist eine Funktionsanalyse vor und nach Funktionsverlagerung unter Bezug auf "Gewinnerwartungen der beteiligten Unternehmen" vorzunehmen. Damit ergibt sich ein Mehrbewertungsbedarf durch vier Bewertungen (vor, nach Übertragung für beide Parteien). Es stellt sich die Frage, ob nicht in einfach gelagerten Fällen die Fin-Verw auch nur eine abstrakte Bewertung der abgegebenen Funktion akzeptiert.

IRd Funktionsanalyse besteht auch der Bedarf der Risikoberücksichtigung und Synergieeffekteermittlung. So dürfte regelmäßig für risikobehaftete Funktionen (zB Eigenfertiger) ein höherer Zinssatz anzusetzen sein als für "risikoschwache" Funktionen (zB Auftragsfertiger). Damit stellt sich auch die allgemeine Frage unterschiedlicher Kapitalisierungszinssätze für die Bewertung beider Zustände wegen der erforderlichen Risikozuschlagsabwägung.

Blumers (BB 2007, 1757) weist auf die Probleme der Abgrenzung der Aktivierung übertragender WG (und die entspr Gewinnrealisierung beim abgebenden Unternehmen) und dem verbleibenden Transferpaketpreis, idR einem Teil des Goodwills bzw Geschäftswerts hin.

e) Standortvorteile oder -nachteile und Synergieeffekte

 

Tz. 586

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 2 Abs 1 S 5 FVerlV ist das Gewinnpotenzial auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu ermitteln. Ein Praxisproblem ist hierbei die Ermittlung der positiven und negativen Synergieeffekte.

 

Beispiel:

Stabsstellenfunktionen wie zB von Fuhrpark, Personalabteilung, Kantine etc waren bislang auf einen Personalstand von 200 Mitarbeitern "eingerichtet". Nach der Auslagerung der lohnintensiven Produktion der Abteilung XYZ sind nur noch 100 Personen am Standort beschäftigt. Hier müssten die schlechteren "Auslastungen" mit berücksichtigt werden, dh es genügt nicht allein auf den Wert der abgegebenen Funktion der Abteilung "XYZ" abzustellen, sondern es müssen auch die Auswirkungen auf das "Restunternehmen" gewichtet werden.

f) Korrekturrechnungen

 

Tz. 587

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Blumers (BB 2007, 1757) weist auf die Probleme der Abgrenzung der Aktivierung übertragender WG (und die entspr Gewinnrealisierung beim abgebenden Unternehmen) und dem verbleibenden Transferpaketpreis, idR einem Teil des Goodwills bzw Geschäftswerts hin. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig kritisiert, dass diese Regelung zur Besteuerung der Zukunftserträge des übernehmenden Funktionsträgers führt.

Diese Regelung würde in das Besteuerungsrecht des Sitzstaates des übernehmenden Rechtsträgers eingreifen, was zwingend zur Doppelbesteuerung führt, da der Sitzstaat den übernehmenden Rechtsträger mit seinem Zukunftsertrag ebenfalls besteuern wird. Die Regelung ginge damit über vergleichbare Regeln aller anderen Länder weit hinaus (Stellungnahmen der Spitzenverbände zum Entw der FVerlV [Juni 2007], s Blumers, BB 2007, 1757). Die Fin-Verw vertritt hingegen die Auff, dass dies nicht dem Fremdverhaltensgrundsatz entspr, da iR der Nutzung entspr Geschäftschancen gegenüber einem fremden Subunternehmen regelmäßig kein Eigenproduzentenverhältnis begründet sondern versucht würde, die Geschäftsbeziehung iRe Auftragsfertigungsverhältnisses abzuwickeln.

g) Näherungsrechnung/Insich-Wechselwirkung

 

Tz. 588

Stan...

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