Tz. 456

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Kosten der Beteiligungsverwaltung, der Koordinierung der Produktion und des Absatzes, der Investitions- und Finanzierungsplanung sowie der Innenrevision im Konzern werden idR den inl TG von ihren ausl-MG nach dem Umsatzschlüssel belastet. Alternativ wird der sog "Konzernrückhalt" pauschal umsatzbezogen in Rechnung gestellt.

Die Verwaltung der Beteiligungen hat ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis, so dass die entspr Kosten grds nicht verrechenbar und bei der inl TG nicht als BA abzugsfähig sind (vgl Rn 6.3.2 der Verw-Grds 1983). Insoweit handelt es sich um keinen Leistungsaustausch zwischen MG und TG.

Bereits der OECD-Bericht 1979 geht in Rn 179 davon aus, dass Koordinierungsaufgaben nicht umlagefähig sind, da sie ausschl zum Aufgabenbereich des AE gehören. Diese zentrale Koordination umfasst neben einer abgestimmten Investitions-, Finanzierungs-, Produktions- und Absatzplanung im Gesamtverbund die Steuerung des Lieferungs- und Leistungsaustausches zwischen sämtlichen Konzerngesellschaften einschl der Konzernmutter. Die OECD-Guidelines 1994 gehen hingegen wohl eher von einer engeren Auslegung des Gesellschafteraufwands aus, indem auch Koordinierungskosten, die dem Gesamtkonzern einen Nutzen bringen, verrechenbar sein sollen (Rn 7.9 der OECD-Guidelines). Die dt Fin-Verw folgt dem aber nicht (vgl Rn 6.3.2 der Verw-Grds 1983).

Davon abzugrenzen sind bei verbundenen Unternehmen solche Koordinierungsleistungen, die sowohl im Interesse der MG als auch der TG liegen. So erfolgt zB die unmittelbare Abstimmung des Leistungsaustausches (zB Produktzuweisung, Einzelheiten der Produktion etc) im Interesse beider Gesellschaften. Entspr Kosten sind grds entspr der Bedeutung für das empfangende Unternehmen verrechenbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge