Tz. 447

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die öVerw-Grds 2010 kommen unter Berücksichtichtigung der OECD-GL und der Rspr zu folgender Abgrenzung:

 
Nicht verrechenbare Konzerndienstleistungen Verrechenbare Konzerndienstleistungen
"Kosten Shareholder activity" Betrieblich veranlasste Kosten
  1. die Kosten des Vorstandes, Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlungen, soweit diese Kosten nicht Tätigkeiten betreffen, die direkt für die TG erbracht werden (zB der Vorstand der MG handelt Verträge für die TG aus); s Tz 455;
  2. Kosten, die die rechtliche Organisation des Konzerns als Ganzes betreffen einschl zB der Konsolidierung der Konzern-Bil;
  3. Kosten der Konzernspitzengesellschaft für ihr ges auferlegte Berichtspflichten über die wirtsch Lage der Konzerngesellschaften (EAS = Express Antwort Service = verbindliche Auskünfte, die neutralisiert veröffentlicht werden, Nr 2913 betr die US-Soxkosten); s Tz 459;
  4. Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der Konzernpolitik, die Finanzplanung für den Gesamtkonzern sowie Konzernrestrukturierungskosten; (EAS 2153);
  5. Kosten im Zusammenhang mit Erwerb und Sicherung der Beteiligung an der Konzerngesellschaft (Beratung, Finanzierung, Kontrolle);
  6. Kosten aller anderen Aktivitäten, die auf gesellschaftsrechtlicher und nicht auf schuldrechtlicher Basis in Bezug auf die TG erbracht werden, s BFH v 09.08.2000 (BStBl II 2001, 140);
  7. "aufgedrängte Leistungen", an denen seitens der TG kein Bedarf besteht, zB Verpflichtung zur Teilnahme an einem neuen Softwaresystem (SAP-Projekt, EAS 3055);
  8. die Gewährung und Nutzung des Konzernrückhalts einschl des Rechts, den Konzernnamen zu führen (so auch s BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 409) sowie der Vorteile, die sich allein aus der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung in den Konzern ergeben (zB höhere Kreditwürdigkeit, s Rn 7.13 OECD-GL 2010), s Tz 454;
  9. die Gewährung und Nutzung von Vorteilen, die sich infolge von Effizienzsteigerung bei anderen Konzerngesellschaften oder von Synergieeffekten für die TG (zB Kreditwürdigkeit) ergeben, s Rn 7.12 OECD-GL 2010.
  1. Beratungsleistungen in den eigenen wirtsch und rechtlichen Angelegenheiten der TG einschl Übernahme von Buchhaltungsaufgaben;
  2. die zeitlich begrenzte Überlassung von Arbeitskräften einschl solcher im Führungsbereich;
  3. die Aus- und Fortbildung sowie die soziale Sicherung von Personal, das in der TG in dessen Interesse tätig ist;
  4. marktübliche Bereitstellungen von Dienstleistungen auf Abruf, soweit dokumentiert werden kann, dass die TG diese benötigt, wobei das Ausmaß des tats Leistungsbedarfes für einen Mehrjahreszeitraum zu untersuchen ist;
  5. Produktions- und Investitionssteuerung, soweit diese im Interesse der TG erfolgt;
  6. Kosten einer lfd Konzernrevision, wenn diese die TG vom Aufwand einer eigenen Revisionsstelle entlastet;
  7. Beratung und Finanzierung beim Erwerb von Beteiligungen durch die TG;
  8. Managementkosten (vorab ist hierbei zu prüfen, ob eine Übertragung des Managements auf die MG zu einem Wegzug der TG führt, da der tats Ort der Geschäftsleitung sich verändern kann; Folge: Schlussbesteuerung nach § 12 KStG).

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