Zusammenfassung

 
Überblick

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) gibt Steuerkanzleien Hinweise, wie sich die vorübergehende Umsatzsteuer-Absenkung in der Praxis auf ihre Rechnungserstellung auswirkt. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt. Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen BMF-Schreiben vom 30.6.2020 zur befristeten Senkung der Umsatz­steuersätze Stellung bezogen. Nach der StBVV wird die Vergütung des Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV). Auch der DStV nimmt in einer Mitteilung vom 7.7.2020 zu den Auswirkungen der befristeten Steuersatzsenkung Stellung. Herr Becker hat die wichtigsten Aussagen für Sie zusammengefasst.

1 Rechnungsstellung: So wirkt sich die temporäre MwSt-Senkung auf Steuerberaterleistungen aus

Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 29.6.2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuererleichterungen im 2. Corona-Steuerhilfspaket zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am selben Tag dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und bereits einen Tag danach – am 30.6.2020 – verkündet (BGBl 2000 I, S. 1582). Es ist seit dem 1.7.2020 in Kraft. Einer der Kernpunkte des Gesetzes ist die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020.

Das BMF hat bereits am 30.6.2020 ein Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes veröffentlicht. Zudem hat die BStBK am 2.7.2020 Hinweise zur "Temporären Absenkung des Umsatzsteuer-Satzes von 19 % auf 16 %" bekannt gegeben. Nachfolgend werden die Eckpunkte der Neuregelungen für die Beratungspraxis erläutert.

Grundsätzliche Hinweise

Die neuen Umsatzsteuersätze sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt werden. Für Steuerberatungsleistungen kommt grundsätzlich der volle Steuersatz von 19 % bzw. 16 % zur Anwendung.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Auslegung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG) erbracht, kommt es für die Absenkung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

 
Hinweis

Zeitpunkt ist nicht entscheidend

Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Erfüllung eines Gebührentatbestands nach der StBVV oder der Rechnungsstellung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Für die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist ferner unerheblich, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) besteuert.

Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss immer festgestellt werden, wann die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist.

 
Art der Leistung Ausführungszeitpunkt der Leistung

Sonstige Leistung als Einzelauftrag

  • Erstellung des Jahresabschlusses,
  • Erstellung der ESt-, USt- und GewSt-Erklärung,
  • Einmalige Beratung,
  • Bescheidprüfung,
  • Einspruchseinlegung,
  • Erstellung einer USt-Voranmeldung.

Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.

Die Leistungen eines Steuerberaters sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der seiner Leistung zugrunde liegende Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV).

Das gilt nur, soweit die vorstehenden Leistungen nicht im Rahmen der Dauermandatsbetreuung bzw. als Teilleistungen erbracht werden.
Dauerleistungen (z. B. lfd. Beratung)

Zeitpunkt, zu dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Bei Steuerberatungsleistungen endet der vereinbarte Leistungszeitraum regelmäßig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV).

Teilleistungen

  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung

Zeitpunkt, zu dem der vereinbarte Teil-Leistungszeitraum endet.

Bei Steuerberatungsleistungen endet der vereinbarte (Teil-)Leistungszeitraum regelmäßig, wenn der seiner Leistung zugrunde liegende Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV). Bei der Lohn- oder Finanzbuchhaltung folglich immer dann, wenn die Finanz- oder Lohnbuchhaltung fertiggestellt ist.

Dauerleistungen

Bei der Erbringung von Finanz- und Lohnbuchführung und bei der Beratung im Zusammenhang mit bestimmten Projekten handelt es sich grundsätzlich um sog. Dauerleistungen. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Dauerleistungen wie die lfd. Beratung oder in bestimmten Fällen auch die Finanz- oder Lohnbuchführung werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (vgl. BMF, Schreiben v. 30.6.2020, Rz. 23 f.).

 
Praxis-Beispiel

Dauerleistungen

Mandant M beauftragt Steuerberater S mit der Betreuung einer am 1.2.2020 beginnenden USt-Sonderprüfung, die insgesamt 10 Monate dauert. Mit dem Abschluss der USt-Sonderprüfung Ende November 2020 rechnet S vereinbarungsgemäß im Dezember 2020 mi...

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