Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat [Bis 22.11.2019: ; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt] [1].

[1] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes. Anzuwenden bis 22.11.2019.

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