Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung einer irrtümlichen Beklagtenbezeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Klage, die als Beklagten eindeutig ein unzuständiges Finanzamt als falschen Beklagten bezeichnet, liegt auch bei Angabe der Rechtsbehelfsnummer und der Steuernummer keine unklare Bezeichnung des Beklagten vor, die durch Auslegung berichtigt werden kann, wenn das unzuständige Finanzamt Teilaufgaben des richtigen Beklagten wahrnimmt (z.B. Steuerfahndung) und dabei dessen Steuernummer verwendet.
  2. Richtet sich die Klage gegen den unrichtigen Beklagten ist die Klage unzulässig, auf eine vom Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemachte Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide kommt es in diesem Verfahren nicht mehr an.
 

Normenkette

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1; AO § 125

 

Streitjahr(e)

1989, 1990, 1991, 1992, 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen III R 26/02)

BFH (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen III R 26/02)

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung im Schätzungswege vorgenommenen Erhöhungen der Betriebseinnahmen bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Gewerbebetrieb.

Der Kl. betreibt seit dem 1. Oktober 1981 unter der Firma „S-F-V” ein Einzelunternehmen. Die Gewinne wurden in den Streitjahren 1989 bis 1993 gemäß §§ 5, 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Unternehmenszweck ist die Vermittlung von Darlehen, Versicherungen, Finanzierungen sowie die Vermittlung und der Verkauf von Immobilien. Die Geschäftsräume der Unternehmenszentrale befinden sich in K. Nach der Grenzöffnung Ende 1989 weitete der Kl. seine Geschäftstätigkeit auf die neuen Bundesländer aus und eröffnete neben der bestehenden Außenstelle in N weitere Zweigniederlassungen in D, W, L, H, E, J und C.

Aufgrund von Aussagen einer früheren Mitarbeiterin des Kl. kam es zu einem Steuerstraf- und Steuerermittlungsverfahren. Die Ergebnisse sind im Bericht der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt (FA) XXX (Steufa) vom 17. Juli 1997 zusammengefasst. Danach hat der Kl. in den Jahren 1989-1993 unstreitig Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 153.537,-- DM erzielt und in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Ebenfalls nicht im Streit ist die Feststellung, dass Konten bei vier Kreditinstituten nicht in der Buchführung erfasst waren und dadurch Betriebseinnahmen in Höhe von zusammen 80.361,-- DM nicht der Besteuerung unterworfen worden sind. Darüber hinaus soll der Kl. nach der auf schriftlichen Auskünften von Kreditnehmern und Aussagen von Angestellten beruhenden Auffassung der Steufa neben den für seine Tätigkeit als Kreditvermittler von den finanzierenden Banken erhaltenen Vergütungen weitere Barzahlungen seitens der Kreditkunden vereinnahmt und nicht versteuert haben. Dabei handelt es sich zum einen um pauschale Bearbeitungsgebühren, die von der Steufa mit 30,-- DM pro im jeweiligen Jahr des Prüfungszeitraums abgeschlossenen Kreditvertrag angesetzt wurden, insgesamt 122.940,-- DM.

Zum anderen hat der Kl. nach Auffassung der Steufa von den Kunden für die erfolgreiche Vermittlung der Kredite Provisionen sowie Schadensersatz für vermittelte, aber nicht abgerufene bzw. durch Verschulden der Kunden nicht zustande gekommene Kredite gefordert und im Wege der Barzahlung auch erhalten. Diese schätzte die Steufa bei Darlehen der sogenannten Vollbanken (Commerzbank, Dresdener Bank, Deutsche Bank) auf 5 % der Nettokreditsummen, was zu einer Erhöhung der Betriebseinnahmen um 40.950,-- DM für 1989, 142.753,-- DM für 1990, 32.625,-- DM für 1991, 10.250,-- DM für 1992 und 0,-- DM für 1993 führte.

Bei Krediten der sogenannten Teilzahlungsbanken (z.B. DSK-Bank, CB-Credit-Bank, CTB-Bank Essen) ging die Steufa von nicht als Betriebseinnahmen erfassten Barprovisionen in Höhe von 6 % aus, die bei jedem dritten Vertrag erzielt wurden. Dementsprechend schätzte die Steufa im jeweiligen Geschäftsjahr 2 % der Gesamtkreditsumme als Provisionseinnahme zu. Damit sollen auch die Vertragsstrafen für nicht zustande gekommene Verträge mit erfasst sein. Danach errechnen sich zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe von 54.050,-- DM für 1989, 84.341,-- DM für 1990, 105.436,-- DM für 1991, 194.541,-- DM für 1992 und 287.685,-- DM für 1993.

Das für die Veranlagung des Klägers zuständige FA YYY hat sich die Feststellungen der Steufa zu eigen gemacht und dementsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide vom 28. August 1997 (1989, 1990 und 1992) bzw. vom 26. September 1997 (1991 und 1993) erlassen. Die Einsprüche des Kl. blieben erfolglos.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1997 hat der Bevollmächtigte des Kl. Klage erhoben, die sich gegen die Einspruchsentscheidung des FA XXX vom 9. Dezember 1997 (Rechtsbehelfsliste 403-405/1996-1998) richtete. Der Antrag ging dahin, die Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheide 1989-1993 von der Vollziehung auszusetzen. Der Schriftsatz vom 11. Dezem-ber 1997 wurde beim Finanzgericht als Klage (2 K 6238/97) sowie als Antrag auf Auss...

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