rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung; Bilanzierung von Schadenersatzverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung aufgrund Erkrankung eines durch einen Bevollmächtigten Vertretenen liegen nur dann vor, wenn die Anwesenheit des Vertretenen notwendig ist und die dafür sprechenden Gründe dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden.
  2. Die Vermittlung von Steuersparmodellen gehört nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten eines Steuerberaters.
  3. Der Ausfall einer Forderung aus der Veräußerung einer Steuerberatungspraxis führt zu einer Verminderung des Gewinns aus der Praxisveräußerung.
 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 16 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2; ZPO § 227; StBerG § 9

 

Tatbestand

Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in X. tätig. Die Gewinne wurden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zum 1. 7. 1991 veräußerte er seine Wirtschafts- und Steuerberatungspraxis; danach hat er sich im wesentlichen unternehmensberatend betätigt. Seit 1967 bis zur Veräußerung der Beteiligung im Jahre 1973 war er u. a. an der YY-GmbH mit Sitz in Berlin wesentlich beteiligt, die persönlich haftende Gesellschafterin einer Anzahl von Kommanditgesellschaften war, u. a. bei der YY-GmbH & Co. Verwaltungsgesellschaft (Verwaltungsgesellschaft). Diese war wiederum Komplementärin einer Reihe von Kommanditgesellschaften, die als sogenannte Verlustzuschreibungsgesellschaften konzipiert waren. Aufgrund seiner Beteiligungen an den Unternehmen der YY-Gruppe erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für deren Feststellung das Finanzamt für Körperschaften in Berlin zuständig war.

Eine von der Amtsbetriebsprüfungsstelle des beklagten Finanzamts in der Zeit vom 18. 12. 1995 bis zum 29. 11. 1996 durchgeführte Außenprüfung führte zu einer Reihe von Feststellungen, die im Bericht vom 18. 12. 1996 niedergelegt sind und vom Finanzamt den mit der vorliegenden Klage angegriffenen Änderungsbescheiden für die Jahre 1990 (zuletzt geändert 21. 11. 1997), 1991 (zuletzt geändert 21. 4. 1997) und 1992 (zuletzt geändert 13. 11. 1997) zugrunde gelegt wurden Davon blieben nach Durchführung des Vorverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 27. 7. 1998, abgesandt 3. 8. 1998) zwischen den Beteiligten noch folgende vier Sachverhaltskomplexe streitig:

1. Die Steuerbilanzen des Klägers weisen eine erstmals zum 31. 12. 1987 eingestellte Schadenersatzverbindlichkeit in Höhe von 3,6 Mio. gegen eine R. Leasing GmbH aus. Dem liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Berlin vom 8. 12. 1981 (5 O 120/80) zugrunde, mit dem der Kläger zur Zahlung von 4 Mio. DM nebst 4 % Zinsen verurteilt worden ist. Die Entscheidung des Landgerichtes beruht auf der Feststellung folgenden Sachverhaltes:

Die R. Leasing GmbH war Rechtsnachfolgerin der YY-GmbH & Co. R., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Verwaltungsgesellschaft war. Die Gesellschaften gehörten zu der vom Kläger mitinitiierten Berliner Firmengruppe und befassten sich unter Ausnutzung der steuerlichen Berlinvergünstigungen mit dem Leasinggeschäft für Maschinen- und Anlagegütern. In den Jahren1972/73 war nach den Feststellungen des Landgerichtes der Kläger bei einem auf den Aufbau einer Kraftfahrzeugproduktion in Berlin abzielenden Geschäft maßgeblich eingeschaltet. Die Kammer sah den Kläger als Initiator und treibende Kraft dieses Geschäftes an und verurteilte ihn nach den Grundsätzen zur Haftung des Verschuldens bei Vertragsabschluß als den einem Vertreter gleichzustellenden „uneingeschränkten Sachwalter“ gegenüber der Rechtsvorgängerin der R. Leasing GmbH. Nach Auffassung des Landgerichtes hatte der Kläger die ihm als Sachverwalter obliegende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, weil er einen für das Geschäft wesentlichen Tatumstand - Bestellung gebrauchter, statt neuer Wirtschaftsgüter - verschwiegen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Finanzgerichtsakten (Blatt 76 ff.) gereichte Urteil vom 8. 12. 1981 Bezug genommen.

Nach Auffassung der Betriebsprüfung war die vom Kläger aufgrund dieses Urteils in Höhe von 3,6 Mio. DM gebuchte Schadenersatzverbindlichkeit zum 31. 12. 1990 aufzulösen, da sie vom Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden müsste. Denn die in der Zeit vom Januar 1985 bis April 1993 liquidierte und am 12. 7. 1995 im Handelsregister gelöschte R. Leasing GmbH habe nach Mitteilung der Berliner Steuerbehörden zu keiner Zeit Forderungen gegen den Kläger in ihren Bilanzen ausgewiesen. Als Betriebsausgabe habe der Kläger nach seinen Gewinnermittlungen in den Jahren 1981, 1983 und 1985 Zahlungen geleistet, deren Eingang von der R. Leasing GmbH allerdings teilweise bestritten worden sei. Jedenfalls habe es sich hierbei um die letzten erkennbaren Leistungen des Steuerpflich...

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