Entscheidungsstichwort (Thema)

Afa-Bemessungsgrundlage bei Einbringung eines Grundstücks in eine GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand liegt keine Weiterveräußerung mit Realisierung des Grundstückswertes vor.
  2. Die Afa eines Grundstücks ist bei Einbringung in eine GbR nach den ursprünglichen Anschaffungskosten vermindert um die bereits steuerlich berücksichtigte Afa vorzunehmen und nicht nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung zu bemessen.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 718

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen IX R 68/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Eheleute A und B je zur Hälfte beteiligt sind und die mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Streitjahr 1997 Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend macht.

Die GbR wurde mit Vertrag vom 31.10.1997 gegründet, um die in das Gesellschaftsvermögen eingebrachten Grundstücke zu verwalten und zu vermieten (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Aus diesen, den Ehegatten je zur ideellen Hälfte gehörenden Grundstücken erzielten die Ehegatten schon zuvor Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den Grundstücken handelt es sich um ein Einfamilienhaus in H , B - Str. .. , das nach Angaben der Klägerin einen geschätzten Verkehrswert von 640.000,-- DM hat, und um ein Einfamilienhaus in R , L - Str. .. , geschätzter Verkehrswert nach Angaben der Klägerin 485.000,-- DM.

Nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags hatte die Klägerin die auf den eingebrachten Grundstücken lastenden Grundschulden ungeachtet der Valutierung zum Nominalwert zu übernehmen.

Das Grundstück in H hatten die Eheleute mit Vertrag vom 08.07.1973 entgeltlich erworben, es war bis einschließlich 1995 schuldenfrei und wurde bis zum 31.10.1997 von den Ehegatten selbstgenutzt. Seit 01.11.1997 ist es für einen Mietzins von 1.700,-- DM monatlich fremdvermietet. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten beliefen sich auf 120.000,-- DM.

Das Grundstück in R wurde mit Vertrag vom 26.11.1985 angeschafft. Das auf dem Grundstück lastende Darlehen bei der Y- Bank, Konto Nr. … valutierte zum 31.12.1997 mit 135.830,18 DM. Die AfA wurde nach Ablauf des 8jährigen Begünstigungszeitraums nach § 7 b EStG ab 01.01.1993 mit 2,5 v.H. des Restwerts von 121.875,-- DM errechnet.

Vor der Gründung der GbR erwarben die Ehegatten im Jahr 1995 ein weiteres, mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in O, R - Str. , für 675.000,-- DM und bauten dieses Gebäude mit einem Aufwand von 1.021.252,-- DM in ein Zweifamilienhaus um.

Seit Bezugsfertigkeit am 01.11.1997 nutzen die Ehegatten eine Wohnung selbst. Die andere Wohnung ist Angehörigen unentgeltlich überlassen. Für die Wohnungen wird von den Ehegatten Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e und 10 h EStG geltend gemacht. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten wurden durch die Aufnahme von Darlehen durch die Ehegatten als Darlehensnehmer finanziert, für welche die Schuldzinsen bis zur Bezugsfertigkeit abzugsfähig waren.

Dabei handelte es sich um folgende Darlehen:

Kreditinstitut

Konto-Nr.

Darlehensstand 31.12.1997

1) BSK …………..

200.000,-- DM

2) Sparkasse……..

417.236,-- DM

3) Sparkasse……..

351.165,-- DM

4) Sparkasse……..

376.967,-- DM

5) Sparkasse……..

367.331,- DM

6) Sparkasse………

138.793,-- DM

Stand 31.12.1997

1.851.492,-- DM

Für diese Darlehen wurden als zusätzliche Sicherheiten Grundschulden auch auf den beiden früher erworbenen, inzwischen in die GbR eingebrachten Grundstücken eingetragen.

Für die Übernahme des Grundstücks in H hatte die GbR folgende Darlehen ganz bzw. anteilig zu übernehmen:

1) Sparkasse….. Kto ……………

380.000,-- DM

2) Sparkasse….. Kto ……………

260.000.-- DM

640.000,-- DM

Die Darlehensübernahme behandelte die Klägerin als Anschaffungsvorgang, zog die Zinsen aus diesen Darlehen bei der Ermittlung der Einkünfte ab und berechnete die AfA Bemessungsgrundlage wie folgt neu:

1) Anschaffungskosten Gebäude (26.11.1985)

120.000,-- DM

2) abzügl. AfA gem. § 7 (4) EstG bis 31.12.1996./.

54.200,-- DM

3) abzügl. AfA gem. § 7 (4) EStG 10/12 für 1997./.

2.000,-- DM

verbleiben

63.800,-- DM

4) zuzüglich Schuldübernahme per 01.11.1997

640.000 DM

./. 40 % Grund- u. Bodenanteil

384.000.-- DM

= AfA Bemessungsgrundlage

447.800,-- DM

davon 2 % = 8.956,-- DM, davon 2/12 =

1.493,-- DM.

Beim Grundstück in R , L - Str. , wurde folgende Schuldenübernahme vereinbart :

1) Y- Bank AG ………………. - Konto ……………….

132.590,-- DM

2) Sparkasse ……… - Konto……………….

352.410.-- DM

495.000,-- DM

Das Darlehen der Y - Bank war schon zuvor dem Grundstück in R zuzurechnen, während das Darlehen bei der Sparkasse .. für das nunmehr eigengenutzte Grundstück in O aufgenommen worden ist.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem Grundstück in R begehrt die Klägerin den Abzug von Schuldzinsen i.H.v. 5.230,24 DM, davon Y- Bank i.H.v. 1.206,64 DM und ermittelt die AfA Bemessungsgrundlage wie folgt:

1) Anschaffungskosten 26.11.1985 (Ge...

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