Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung 1980. betr. … GmbH u. Co. KG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen VIII R 65/96)

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 11.1.1988 und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1980 vom 19.1.1988 werden dahin geändert, daß der gemäß § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz einkommensteuerfreie Sanierungsgewinn in Höhe von 1.353.567,07 DM den Gesellschaftern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet wird. Die zahlenmäßige Aufteilung wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das beklagte Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. und des Beigeladenen zu 4. werden aus Billigkeit dem beklagten Finanzamt auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verteilung eines steuerfreien Sanierungsgewinns unter den Gesellschaftern der Firma … GmbH u. Co. KG.

Gegenstand der KG, deren Vorläufer in 1947 gegründet wurde, war der Bau von Spezial- und Hilfsmaschinen für Tief- und Textildruck.

An der KG, der Beigeladenen zu 1., waren in der Zeit vom 1.1.1980 bis zum 31.7.1980 als Komplementärin die … Vertriebs GmbH, die Beigeladene zu 2., mit einer Kapitaleinlage von 20.000,– DM und als Kommanditisten die Erbengemeinschaft … bestehend aus dem Kläger zu 2. sowie dem Beigeladenen zu 3. mit einer Kapitaleinlage von 75.000,– DM, dem Beigeladenen zu 4. mit einer Kapitaleinlage von 23.000,– DM und dem Kläger zu 1. mit einer Kapitaleinlage von 56.250,– DM beteiligt. Am Gewinn und Verlust nach einer Berücksichtigung einer Vorabverzinsung von 6 % auf das Kapital waren die Beigeladene zu 2. mit 4,72 %, die Erbengemeinschaft … mit 57,17 %, der Beigeladene zu 4. mit 14,11 % und der Kläger zu 1. mit 24 % beteiligt. Darüber hinaus erhielt die Vertriebsgesellschaft Ersatz ihrer Auslagen für die Geschäftsführung.

Zum 1.1.1980 wies die Gesellschaft in der Bilanz ein Unterkapital von 1.043.800,– DM aus. Die bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten vergrößerten sich im Laufe des Jahres 1980 durch die notwendige Finanzierung extrem hoher Auftragsbestände, deren Auslieferung dicht beieinander lag, sowie wegen vorhandener Mängel in der Nachkalkulation und relativ hoher Kulanzleistungen.

Im Juni 1980 kam es zur Zahlungsunfähigkeit der Firma, da das Bankhaus … als Hauptgläubigerin der Gesellschaft nach Überschreiten des zulässigen Kreditlimits keine Schecks mehr einlöste. Zur Rettung des Fortbestandes der Gesellschaft wurden Verhandlungen mit den Brüdern … aufgenommen, die an einer Übernahme der Geschäftsanteile der KG interessiert waren. Voraussetzung der Übernahme sollten jedoch erhebliche Verzichtsleistungen von seiten der Inhaber und Großgläubiger der Gesellschaft sein. Den Erwerbern schwebte eine Größenordnung vor, die das Unterkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme decken sollte.

Ende Juli 1980 kam es zu einer Einigung mit dem Bankhaus …. Ohne Kapitalzuführung wäre die künftige Ertragsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet gewesen. Deshalb hatte das Bankhaus … die Übernahme der Gesellschaft durch einen neuen Geldgeber zur Auflage ihrer Verzichtserklärung gemacht.

Am 31.7.1980 erfolgte die notariell beglaubigte Abtretung aller Anteile an die Erwerber. Die Brüder … übernahmen 100 % der Geschäftsanteile der … u. Co KG sowie je zur Hälfte die Anteile der … Vertriebsgesellschaft mbH. Der Übernahmepreis betrug 1,– DM.

Der Abtretung vorausgegangen waren folgende Verzichtsleistungen:

Bankhaus …

1.295.000,– DM

verschiedene Lieferanten (netto ohne Mehrwertsteuer)

199.405,17 DM

Pensionsberechtigungen von Frau … und … insgesamt (mit Teilen ihrer Pensionsansprüche)

259.159,40 DM

Bankhaus … (nach Übernahme der restlichen Ansprüche der Pensionärinnen)

76.002,50 DM

1.823.567,07 DM

Das Bankhaus … nahm mit Vereinbarung vom 27.7.1980 die Gesellschafter aus persönlichen Bürgschaften in Anspruch, und zwar den Beigeladenen zu 4. mit 250.000,– DM (davon 76.002,50 DM durch Aufrechnung mit dessen von dem Bankhaus übernommenen Pensionsverpflichtungen), den Kläger zu 2. und den Beigeladenen zu 3. als Gesamtschuldner i.H.v. 200.000,– DM sowie den Kläger zu 1. mit 20.000,– DM.

In Höhe der Forderungsverzichte wurde ein Sanierungsgewinn ausgewiesen, der zum Ausgleich des Kapitalfehlbetrages am 31.7.1980 ausreichte.

In der Eröffnungsbilanz zum 1.8.1980 belief sich das ausgewiesene Kapital auf 0,– DM, die Buchwerte von Aktiven und Passiven waren deckungsgleich.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1980 vom 7.9.1981 verrechnete die … Co. KG den Betrag...

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