Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von nacherhobenen Zöllen wegen Vorliegens besonderer Umstände

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Vertrauen auf die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A ist grundsätzlich nicht geschützt; es gehört zu dem normalen Geschäftsrisiko des Einführers, dass sich Ursprungszeugnisse bei einer Überprüfung als falsch oder gefälscht herausstellen; es sei denn, die zuständigen Behörden selbst haben den Anlass zu diesem Vertrauen gegeben.

2. Das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung von Einfuhrabgaben.

3. Kümmert sich der Wirtschaftsteilnehmer nicht um die mit der Präferenzgewährung zusammenhängenden Fragen und vertraut er auf die Richtigkeit des gefälschten Ursprungszeugnisses, handelt er offensichtlich fahrlässig.

4. Von einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich mit Textileinfuhren beschäftigt, deren Zollfreiheit von zutreffend ausgestellten Ursprungszeugnissen abhängt, muss erwartet werden, dass er sich mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht auseinander setzt. Tut er dies nicht, so kann er sich im Zustand der Unkenntnis nicht darauf berufen, dass ihm - mangels Kenntnis der Vorschriften - keine Zweifel an ihrer richtigen Einwendung gekommen seien.

 

Normenkette

Zollkodex Art. 239; Zollkodex-DVO Art. 905

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen VII R 20/06)

BFH (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen VII R 20/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung von Zöllen, die im Anschluss an die Ungültigerklärung von Ursprungszeugnissen in Bezug auf eine am 17. Januar 1996 aus Bangladesch eingeführte Sendung mit Textilien nacherhoben worden waren, wegen Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von Art. 239 Zollkodex (ZK) vorliegen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 1978 gegründet und am 24. Juli 1978 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts…unter der Nummer…eingetragen wurde (HH Blatt ...). Gegenstand des Unternehmens ist nach der Eintragung im Handelsregister die Herstellung und der Vertrieb von Pelz- und Lederkonfektion.

Herr…ist seit 1981 alleiniger Gesellschafter. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister vom 5. Februar 1991 ist er alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin, der nach eigenen Angaben schon immer die Geschäftstätigkeit der Klägerin maßgeblich bestimmt hat.

Die Klägerin ließ u.a. unter dem 17. Januar 1996 beim damaligen Hauptzollamt ..., Zollamt…durch die Spedition… eine zunächst im Luftfrachtverkehr beförderten Sendung, bestehend aus…Kartons mit insgesamt…T-Shirts, zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Dazu wurde ein Ursprungszeugnis Form A (UZ), ausgestellt am 30. Dezember 1995 von dem…in /Bangladesch (Nummer…- Beiheft Akte Steuerbescheid Blatt 6), vorgelegt. Die Abfertigung erfolgte antragsgemäß. Es wurde nur Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt und erhoben.

In der mündlichen Verhandlung erklärte Herr…zum Zustandekommen und zum Verlauf dieser für ihn als Kürschnermeister nicht einschlägigen Geschäftsbeziehungen, er habe zunächst in 1992 einem Bekannten, der in finanzielle Schwierigkeiten geraten gewesen sei, geholfen. Später habe er dann das Geschäft mit den T-Shirts ganz übernommen. Kunde sei insoweit nur die „...” gewesen. Für einen Großhandel mit T-Shirts, etwa mit einem unbekannten Abnehmerkreis, sei seine Firma organisatorisch nicht ausgelegt gewesen. Er habe dies auch ganz allein betrieben. Es sei nicht etwa so gewesen, dass er sich jeweils an die…gewandt hätte, um mit dieser ins Geschäft zu kommen, sondern vielmehr habe sich die…bei ihm gemeldet, um entsprechende Ware zu ordern. Es sei immer nur um T-Shirts gegangen. Pro Jahr habe er etwa…T-Shirts an die…geliefert. Zunächst sei diese Ware aus China gekommen. Auch insoweit sei jeweils eine zollfreie Einfuhr möglich gewesen, weil die Ware immer von einem Ursprungszeugnis Form A begleitet worden sei. Etwa Ende 1992 oder 1993 habe er die Textilien nicht mehr in China, sondern dann in Bangladesch geordert. Diese Verbindung sei über einen Vermittler, der auf ihn zugekommen sei, zustande gekommen. Er sei jährlich etwa 2 bis 3 Mal nach Bangladesch gefahren, um sich vor Ort zu informieren. Von den Zuständen in Bangladesch könne man sich hier nicht so die richtigen Vorstellungen machen. Die Armut sei ungeheuer groß. Die Verkehrsverbindungen seien überwiegend schlecht. Bei seinen zahlreichen Besuchen vor Ort habe er sich insbesondere um die Einhaltung der erforderlichen Qualität gekümmert. Denn es sei im Hinblick auf das in Bangladesch bestehende Rechtssystem so gut wie aussichtslos, wolle man sich dort wegen irgendwelcher Rückforderungen gegenüber den Lieferanten an ein Gericht wenden. Er habe deswegen sämtliche Lieferungen aus Bangladesch nur gegen L/C (Letter of Credit) getätigt. Eine Bezahlung der Ware sei somit erst dann erfolgt, wenn die Papiere sowohl in…wie ...

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