Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 1/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Modernisierung des Geschäftsbetriebes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen.
  2. Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetriebe in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.07.2016; Aktenzeichen XI R 1/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.

In den Jahren 1999 bis 2001 errichtete die Klägerin ein Geschäftshaus in A. Ab dem 01.12.2000 war dessen Erdgeschoss mit 350 qm Fläche an den Ehemann der Klägerin vermietet. Die Mietzeit war bis zum 30.11.2010 befristet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 15 bis 20 der Umsatzsteuer-Akten verwiesen. Die Räume im Obergeschoss des Gebäudes mit ca. 350 qm Fläche sowie Werkstatt und Lagerraum im Erdgeschoss mit zusammen 76,3 qm Fläche waren zunächst an die B vermietet. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 9 bis 14 der Umsatzsteuer-Akten verwiesen. Später wurde das Obergeschoss an die Firmen C bzw. D vermietet. Auf die Steuerfreiheit der Vermietungsleistungen war verzichtet und demzufolge der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen in vollem Umfang gewährt worden.

Mit Kaufvertrag vom 24.05.2007 veräußerte die Klägerin das Geschäftshaus zum Preis von 345.000,00 € an die E, wobei ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Veräußerung unterblieb.

§ 6 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags lauten wie folgt:

Der Grundbesitz ist an den Ehemann der Verkäuferin vermietet. Das Mietverhältnis wird nicht übernommen. Der Verkäufer hat für eine frist- und ordnungsgemäße Räumung zu sorgen.

Es bestehen zwei weitere Mietverhältnisse für Büroräume im 1. OG (D sowie C), welche durch den Käufer übernommen werden. Der Inhalt der Mietverträge ist dem Käufer bekannt.

Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Kaufvertrags auf Bl. 1 bis 8 der Umsatzsteuer-Akten verwiesen.

Die E führte die Mietverhältnisse für das Obergeschoss der Immobilie unverändert fort, während sie das Erdgeschoss für eigene unternehmerische Zwecke nutzte.

Mit Bericht vom 20.04.2009 wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin abgeschlossen. Nach den Prüfungsfeststellungen sei seitens der Klägerin offenbar von einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen worden und deshalb eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterblieben. Eine derartige Geschäftsveräußerung sei jedoch vorliegend nicht anzunehmen und die Umsatzsteuer für 2007 daher aufgrund der Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 15a UStG um 24.317,80 € zu erhöhen.

Mit Bescheid vom 02.06.2009 folgte der Beklagte (das Finanzamt, FA) den Prüfungsfeststellungen und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung 2009, indem es die festgesetzte Steuer von 1.176,10 € um 24.317,80 € auf 25.493,90 € erhöhte.

Hiergegen legte die Klägerin am 16.06.2009 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihrer Ansicht nach lediglich eine Vorsteuerkorrektur von 12.678,81 € vorzunehmen sei. Der Vorsteuerberichtigungsbetrag belaufe sich insgesamt auf 24.288,91 €. Darauf entfielen 47,80 %, d.h. 11.610,10 €, auf eine Teilgeschäftsveräußerung im Ganzen, nämlich soweit die Mietverträge im Obergeschoss durch die Erwerberin fortgeführt worden seien.

Mit Entscheidung vom 28.09.2011 wurde die festgesetzte Umsatzsteuer 2007 durch das FA von 25.493,90 € auf 24.711,95 € herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die Herabsetzung der Steuer erfolgte nach der Begründung der Einspruchsentscheidung deshalb, weil der von der Betriebsprüfung ermittelte Vorsteuerberichtigungsbetrag um 781,95 € auf 23.535,85 € herabzusetzen gewesen sei. Grund dafür sei gewesen, dass die im Erstjahr angefallene Vorsteuer nicht 138.264,61 DM, sondern nur 138.095,01 DM betragen habe. Insoweit folgte das FA den Einwendungen der Klägerin.

Am 26.10.2011 hat die Klägerin beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, der BFH habe bereits die Möglichkeit einer partiellen Geschäftsveräußerung in seinem Urteil vom 22.11.2007 (BStBl II 2008, 448) bejaht. Das Urteil sei für den Streitfall insoweit von Bedeutung, als sich die Geschäftsveräußerung nicht zwingend auf das gesamte Grundstück beziehen müsse. Das gelte auch, wenn nicht lediglich Miteigentum, sondern Alleineigentum übertragen werde. Jedenfalls seien keine sachlichen Gründe erkennbar, warum beim Übergang des Volleigentums wie im Streitfall von anderen Grundsätzen auszugehen sein sollte.

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