Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen VIII R 20/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf …– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger 1984 bei der Veräußerung seines Kommanditanteils an einer GmbH und Co KG ein negatives Kapitalkonto gehabt hat und ob ihm deshalb ein Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

An der … GmbH & Co … KG (… KG) mit Sitz in … waren ab 197… die … GmbH (… GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin und der Kläger als einziger Kommanditist beteiligt. Die … KG war 196… gegründet worden. Damalige Kommanditisten waren die … KG (… KG) mit einer Einlage von …– DM und der Kläger mit einer Einlage von …,– DM. Beide Kommanditisten übertrugen ihre Gesellschaftsanteile im Jahr 197… an eine Frau M., die ihrerseits mit Vertrag vom … 198… die beiden Gesellschaftsanteile rückwirkend ab dem 01.01.197… auf den Kläger übertragen hat. Der Kläger hatte in den Jahren 197… bis 197… zusammen mit Frau M. die Geschäftsführung der … GmbH ausgeübt. Nachdem er ebenfalls 198… das gesamte Stammkapital der … GmbH über …,– DM übernommen hatte, schied Frau M. auch als Geschäftsführerin aus der … GmbH aus; alleiniger Geschäftsführer ist seither der Beigeladene zu 3. Gegenstand der … KG ist seit ihrer Gründung der …

Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages der … KG vom 01….196…, auf den Bezug genommen wird (Blatt 111 ff der Gerichtsakte), sind die Betriebsergebnisse allein den Kommanditisten zuzurechnen; die … GmbH hat für ihre Geschäftsführungstätigkeit lediglich Anspruch auf eine angemessene Vergütung. In den Jahren 197… bis 198… hat die … KG ausschließlich Verluste erwirtschaftet, die allein dem Kläger zugerechnet worden sind. Im gleichen Zeitraum hat die … KG ihre Umsatzerlöse von knapp … DM im Janr 197… auf …. DM im Jahr 198… gesteigert, wobei ein wesentlicher Teil des Umsatzes mit verbundenen Unternehmen erzielt worden ist. Unter diesen verbundenen Unternehmen hat die … KG die bedeutendste Rolle gespielt. Gegen die … KG, an der der Kläger damals nicht beteiligt gewesen ist, ist am ….198… das Konkursverfahren eröffnet worden.

Auch von der … KG hatte deren Geschäftsführer im Jahr 198… den Eindruck, daß sie überschuldet sei und hat daher bei dem zuständigen Amtsgericht zunächst einen Antrag aux Eröffnung eines Vergleichsverfahrens gestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht … mit Beschluß vom 0….198… das Konkursverfahren über die … KG eröffnet. Dieser Beschluß ist aus formellen Gründen am ….198… durch das Landgericht … wieder aufgehoben worden. Vor Stellung eines eigenen Konkursantrags hat die … KG nach Angaben des Klägers versucht, sich mit ihren Hauptgläubigern außergerichtlich zu einigen.

Hauptgläubigerin war die in Konkurs befindliche R. KG mit Forderungen von damals abgerundet … DM. Nach Verhandlungen zwischen der … KG und dem Konkursverwalter der R. KG einigte man sich am ….198… darauf, daß der Konkursverwalter auf Forderungen in Höhe von …. DM verzichtete und im Gegenzug von der … KG kurzfristig …,– DM zur Konkursmasse erhielt. Auf die Vereinbarung Blatt 39 des Sonderbandes wird Bezug genommen. Die Durchführung dieser Vereinbarung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Im Vorfeld der Vereinbarung vom ….198… hatten Gespräche stattgefunden zwischen einem Bevollmächtigten der … KG und dem Beklagten (das Finanzamt) über die steuerliche Behandlung des aufgrund des Forderungsverzichts erwarteten Gewinns als Sanierungsgewinn im Sinne des § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG). Ohne Bindungswirkung hat das Finanzamt mit Schreiben vom ….198… die Auffassung vertreten, daß in Höhe der erlassenen Forderungen ein Sanierungsgewinn im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG anzuerkennen sei. Dieser Auffassung hat sich später auch die in den Vorgang eingeschaltete Oberfinanzdirektion Frankfurt angeschlossen. Streitig blieben danach allein die Fragen, wem der Sanierungsgewinn zuzurechnen sei, insbesondere: ob durch den Sanierungsgewinn das negative Kapitalkonto des Klägers ausgeglichen werden durfte. Diese Fragen erhielten eine besondere Brisanz durch den Umstand, daß der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der … KG und seine Geschäftsanteile an der … GmbH mit notariellen Verträgen vom ….198… veräußert und zum 01.01.1980 an den Beigeladenen zu 3. übertragen hat.

Die … KG hat zum ….198… dem Tag der Vereinbarung mit der R. KG, einen Sanierungsgewinn von … DM ermittelt und diesen dem damals negativen Kapitalkonto II des Klägers zugerechnet. Auf dieser Grundlage hat sie auch die Bilanz zum 31.12.1983 aufgestellt und darin das Kapitalkonto II (Verrechnungskonto des Klägers) mit einem positiven Bestand von … DM ausgewiesen. In der Feststellungserklärung 1983 hat die … KG lediglich einen laufenden Verlust über …,– DM...

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