vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 23/09 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Windkraftanlage als gewerbesteuerpflichtiger Teilbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs gehört nicht zum Gewerbeertrag.
  2. Der Begriff des Teilbetriebs bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie die Rechtsprechung im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG entwickelt hat.
  3. Eine Windkraftanlage, die auf einem gesonderten Grundstück erbaut wurde, eine eigne Transformatoren-/Übergabestation hat und aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Vertrages die erzeugte elektrische Energie liefert, stellt einen Teilbetrieb dar, auch wenn in räumlicher Nähe weitere Windräder betrieben werden.
  4. Durch den Verkauf des Windrades gibt der Betreiber eine mit diesem Teilbetrieb verbundene Tätigkeit auf, selbst wenn er den Betrieb weiterer Windkraftanlagen fortsetzt.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 7

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen X R 23/09)

BFH (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen X R 23/09)

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt seit 1994 an verschiedenen Standorten im ...kreis als Einzelunternehmer Windkraftanlagen (WKA). Zu deren Errichtung erwarb er in den Jahren 1993 und 1997 drei Grundstücke in den Gemeinden A und B, auf denen die Anlagen wie folgt betrieben wurden:

WKA I

WKA II

WKA III

Grundstück

Gemeinde A, Flur xx, Flurstück xxx

Gemeinde B, Flur xx, Flurstück xxxx

Gemeinde A, Flur xx, Flurstück xxx

Erworben am

31.12.1993

31.12.1993

15.04.1997

Inbetriebnahme WKA

15.12.1994

15.01.1996

30.09.1997

Zähler-Nr.

xxxxx

xxxx

xxxx

Buchungskonto

xxx

xxx

xxx

Hersteller

X

Y

Y

Wartungsfirma

X

Y

Y

Kreditgeber

C-Bank

D-Bank

D-Bank

Versicherer

F

G

G

Der Abstand zwischen der WKA I und den beiden anderen WKA des Klägers betrug 225 bzw. 230 Meter; von den benachbarten Windrädern anderer Betreiber war die WKA I 135 bzw. 165 Meter entfernt. Das Grundstück der WKA I war durch einen landwirtschaftlich genutzten Weg von dem zu einer anderen politischen Gemeinde gehörenden Grundstück der WKA II getrennt.

Im Vorfeld der Inbetriebnahme wurde für jede der drei WKA ein gesondertes Windgutachten erstellt, mit welchem das Windenergiepotenzial am jeweiligen Standort untersucht und eine Berechnung der voraussichtlichen Wirtschaftlichkeit der einzelnen WKA durchgeführt wurde. Die WKA I bis III wurden vom Kläger in einer einheitlichen Buchführung, aber auf gesonderten Buchungskonten erfasst und verfügten über je eine eigene Übergabestation zur unmittelbaren Einspeisung der erzeugten Energie in das Netz des örtlich zuständigen Energieversorgungsunternehmens (EVU) mit jeweils eigenem Zähler. Für jede WKA des Klägers bestand ein gesonderter Energielieferungsvertrag mit der … (EVU).

Gemäß §§ 2 und 3 des sogenannten Stromeinspeisungsgesetzes vom 17.12.1990 bestand eine Verpflichtung der öffentlichen EVU, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu einem bestimmten Mindestpreis zu vergüten. Für jede der drei WKA des Klägers wurden insoweit separate Rechnungen an die EVU gestellt und die erbrachten Leistungen einzeln abgerechnet. Überdies bestand für jede der drei WKA ein gesonderter technischer Wartungsvertrag, über den ebenfalls separat abgerechnet wurde. Die drei Anlagen waren ferner getrennt versichert und über verschiedene Banken finanziert.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.1998 veräußerte der Kläger die WKA I zum Gesamtpreis von … DM (Grund und Boden: … DM, Betriebsanlagen: …  DM) an die … GmbH, deren Anteile zu diesem Zeitpunkt zu 91 % vom Kläger und zu 9 % von dessen zwischenzeitlich verstorbener Ehefrau gehalten wurden. Seit dem Tod seiner Ehefrau ist der Kläger Alleingesellschafter der … GmbH.

Den Gewinn aus der Veräußerung der WKA I erfasste der Kläger nicht in seiner Gewerbesteuererklärung. Das seinerzeit zuständige Finanzamt … behandelte den Verkauf der Windkraftanlage entgegen der Auffassung des Klägers als laufenden gewerblichen Gewinn. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde im Gewerbesteuermessbescheid vom 11.05.2000 unter Berücksichtigung eines Gewinns von …  DM auf …  DM festgesetzt.

Der Kläger legte Einspruch ein. Zu Unrecht erfasse das Finanzamt die Veräußerung der Windkraftanlage als gewerbesteuerpflichtig. Es handele sich um die Veräußerung eines Teilbetriebs.

Der Einspruch ruhte zunächst, da der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 Einspruch und anschließend Klage erhoben hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 mit Urteil vom 15.03.2005 (3 K 5507/01 E) als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.

Nach einem Zuständigkeitswechsel wurde der Einspruch durch das nunmehr beklagte Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 25.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläge...

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