rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom ….8.1994 wird aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 1993 vom … 7.1994 wird mit der Maßgabe geändert, daß die Einkommensteuer auf …,– DM festgesetzt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auf … – DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr 1993 als Ehegatten mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In der Steuererklärung machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für „Bürgschaftszinsen” in Höhe von …,– DM als Werbungskosten geltend. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bis zum Jahre 1984 bei der Fa. F. in G. nichtselbständig tätig. Am ….5.1984 übernahm er zur Absicherung einer Verbindlichkeit der Fa. F. gegenüber der X-Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von … – DM.

Am ….11.1984 wurde über das Vermögen der Fa. F. das Konkursverfahren eröffnet. Die Sparkasse nahm daraufhin im November 1984 den Kläger wegen der Bürgschaft in vollem Umfang in Anspruch. Da der Kläger die hierfür erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen konnte, gewährte ihm die Sparkasse einen Kredit in gleicher Höhe. In der Folgezeit fand der Kläger wiederum eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber. Im Streitjahr 1993 war er bei der Firma N.-GmbH in R. als Geschäftsführer beschäftigt, wobei er gleichzeitig auch an einem Teil des Stammkapitals der GmbH beteiligt war.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1984 ließ das Finanzamt wegen der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft den aufgewendeten Betrag von … – DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zu. In den Folgejahren berücksichtigte es auch die ebenfalls bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen.

Bei der Veranlagung der Kläger für das Streitjahr 1993 gelangte das Finanzamt demgegenüber zu der Auffassung, die geltend gemachten Schuldzinsen könnten nicht als nachträgliche Werbungskosten anerkannt werden, da zum Zeitpunkt des Entstehens der Schuldzinsen das Arbeitsverhältnis mit der Fa. F. nicht mehr bestanden habe. Den gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom ….7.1994 gerichteten Einspruch wies es als unbegründet ab (Einspruchsentscheidung vom … 8.1994). Zur Begründung führte es weiter aus:

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Beendigung der Einnahmeerzielung entfielen, seien keine nachträglichen Werbungskosten. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) für die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden. In seinem Urteil vom 12.11.1991 IX R 15/90 (Bundessteuerblatt – BStBl– II 1992, 289) führe der BFH aus, daß es für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nicht ausreiche, daß die Schuldaufnahme ursprünglich durch die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, veranlaßt gewesen sei. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG fordere für einen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt der Entstehung von Schuldzinsen. Diese allgemeine Aussage gelte für alle Einkunftsarten, für die § 9 EStG einschlägig sei. Zum gleichen Ergebnis komme der BFH in seinem Urteil vom 31.7.1991 VIII R 67/88 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1992, 33), in dem der Schuldzinsenabzug im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen strittig gewesen sei.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtschutzbegehren weiter. Sie machen hierzu sinngemäß im wesentlichen folgendes geltend: Die gezahlten Darlehenszinsen stellten typische nachträgliche Werbungskosten dar. Sie seien durch das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers veranlaßt. Der Umstand, daß dieses Arbeitsverhältnis durch den Konkurs des früheren Arbeitgebers beendet worden sei, rechtfertige es nicht, den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den in der Folgezeit angefallenen Zinsaufwendungen zu verneinen. Das Finanzamt wende die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ergangene Rechtsprechung zu Unrecht auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Der Streitfall sei mit den vom Finanzamt zitierten Urteilsfällen nicht vergleichbar. Der Kläger habe nicht – wie in den dortigen Fällen – den Gegenstand der Einkunftserzielung aufgegeben.

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung vom ….8.1994 aufzuheben und den Einkommensteuerb...

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