rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Grundbesitzwertes im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist Gegenstand des Erwerbs der Anteil an einer Personengesellschaft, zu deren Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, ist nach § 138 Abs. 5 S. 1 BewG eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes durchzuführen, obwohl der Erwerbsgegenstand der Anteil am Betriebsvermögen der Gesellschaft ist.
  2. In Nachlassfällen ist allein der Erbe Verfahrensbeteiligter an der gesonderten Feststellung,, nicht die Personengesellschaft, der das Grundstück gehört.
  3. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft und einer Betriebsaufspaltung ist ernstlich zweifelhaft, ob die zwischen der Ober- und der beherrschten Untergesellschaft vereinbarte Miete als verbindliche Grundlage für den Ansatz einer Jahresmiete im Sinne des § 146 Abs. 2 BewG bei der Bedarfsbewertung nach dem typisierten Ertragswertverfahren herangezogen werden kann.
  4. Bei der Bewertung eines Krankenhauses mit einem zusätzlichen Bettenhaus liegt ein bewertungsrechtlicher Sonderfall vor, der abweichend von § 146 BewG nach § 147 BewG zu bewerten ist.
 

Normenkette

BewG §§ 95, 97, 138 Abs. 5, §§ 146-147; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GKG §§ 52, 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.03.2008; Aktenzeichen II B 3/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Verfahren der teilweisen Aufhebung der Vollziehung eines Bescheids über die Feststellung des Grundbesitzwertes für Grundstücke einer Personengesellschaft, die zum Sonderbetriebsvermögen

einer anderen Personengesellschaft gehören. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin ist die Alleinerbin ihres im Frühjahr1998 verstorbenen

Ehemannes. Zum Nachlass des Erblassers gehört neben anderen Vermögenswerten auch eine Kommanditbeteiligung an der … (im Folgenden: A KG). An der A KG waren etwa 1000 Kommanditisten beteiligt. Die Kommanditeinlage des Erblassers betrug …, -- DM, das entsprach einem Anteil von etwa 1 v. H. am Kommanditkapital. Die A KG war ihrerseits alleinige Kommanditistin der … (im Folgenden: B KG). Alleinige Komplementärin beider Kommanditgesellschaften war die … X GmbH (im Folgenden: X GmbH).

Die A KG war zivilrechtliche Eigentümerin eines umfangreichen Sachanlagevermögens, auch einer wirtschaftlichen Einheit, die aus einem Krankenhausgebäude, der K Klinik, und einem Apartmenthaus bestand. Über den Grundbesitzwert dieser wirtschaftlichen Einheit besteht zwischen den Beteiligten Streit aufgrund der besonderen rechtlichen Verhältnisse, die zwischen der A KG und der B KG vereinbart waren. Die A KG hatte der B KG bereits … das gesamte Sachanlagevermögen, das zu dieser wirtschaftlichen Einheit gehörte (Grund und Boden, Gebäude und Einrichtungen), zur langfristigen Nutzung vermietet. In Absprache mit der Finanzverwaltung hat die B KG die ihr von der A KG überlassenen Wirtschaftsgüter der K Klinik in ihren Bilanzen (als Sonderbetriebsvermögen I) aktiviert.

Nach dem Tod des Erblassers hat das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt … das für die A KG zuständige Finanzamt aufgefordert, den Wert des Anteils des Erblassers an dem Betriebsvermögen der A KG mitzuteilen. Da zu diesem Betriebsvermögen diverser Grundbesitz gehört hat, hat der für die Besteuerung der Personengesellschaften zuständige Veranlagungsbezirk die Bewertungsstelle des Antragsgegners (das Finanzamt) aufgefordert, u.a. für die wirtschaftliche Einheit der K Klinik einen Grundbesitzwert festzustellen. …

Da die Antragstellerin keine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes eingereicht hat, hat das Finanzamt die Bedarfsbewertung schließlich im Schätzungswege durchgeführt und den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit zum 31.12.1997 mit Bescheid vom … auf ca. 32.000.000, -- DM (…, -- EUR) festgestellt. Der Wertfeststellung hat das Finanzamt einen nach § 146 Abs. 2 und Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) zum 31.12.1997 ermittelten Basiswert zugrunde gelegt, der die Nutzungsvergütungen enthält, die die B KG laut Gewinn- und Verlustrechnung in den Jahren 1995 bis 1997 an die A KG gezahlt hatte. Außerdem hat das Finanzamt die wirtschaftliche Einheit der A KG zugerechnet.

Gegen den Feststellungsbescheid hat die Antragstellerin fristgerecht Einspruch eingelegt, der teilweise Erfolg hatte. In seiner Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt den Grundbesitzwert geringfügig herabgesetzt, weil die Nutzungsvergütungen für die Wohnungen in dem Apartmenthaus auch einen Anteil für die Möblierung enthalten haben. Außerdem hat das Finanzamt die wirtschaftliche Einheit nunmehr der B KG zugerechnet, weil die Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen zum Betriebsvermögen der B KG gehörten und gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG auch bewertungsrechtlich dem Gewerbebetrieb der B KG zugerechnet werden müssten. Die Abweisung des Einspruchs im Übrigen hat das Finanzamt damit begründet, dass der Grundbesitzwert nicht auf der Rechtsgrundlage d...

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