BMF, 24.5.2004, IV B 7 - S 7279a - 17/04/IV B 7 - S 7279b - 2/04

Durch Art. 5 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) sind § 13c UStG – Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen – und § 13d UStG – Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage – in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Ergänzend dazu gilt die durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. d StÄndG 2003 geschaffene Übergangsregelung zur Anwendung der §§ 13c und 13d UStG (§ 27 Abs. 7 UStG). Diese Gesetzesänderungen sind am 1.1.2004 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

A. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG)

 

1. Vorbemerkung

1

§ 13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. § 13c UStG umfasst auch die Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfändet werden.

 

2. Tatbestandsmerkmale

 

2.1. Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

2

§ 13c UStG erfasst nur die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen eines Unternehmers. Der steuerpflichtige Umsatz muss nicht an einen anderen Unternehmer erbracht worden sein, es kann sich auch um einen steuerpflichtigen Umsatz an einen Nichtunternehmer handeln.

3

Der Haftungstatbestand umfasst grundsätzlich alle Formen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen aus diesen Umsätzen. Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren- oder Bankkrediten. Hauptfälle dieser Abtretungen künftiger Forderungen sind u. a. die Sicherungsabtretung zugunsten eines Kreditgebers, einschließlich der sog. Globalzession.

4

Die Abtretung (§ 398 BGB) ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Unmittelbare Folge der Abtretung ist der Wechsel der Gläubigerstellung.

5

Die Rechtsfolgen des § 13c für die Forderungsabtretung treten auch bei der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen ein.

6

Bei der Pfändung von Forderungen kommt eine Haftung des Vollstreckungsgläubigers in Betracht. Durch die Pfändung wird eine Geldforderung beschlagnahmt (z.B. § 829 ZPO). Die Pfändung ist mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO).

7

Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen kann auf einen Teilbetrag der Gesamtforderung beschränkt werden. Dabei ist die Umsatzsteuer zivilrechtlich unselbständiger Teil des abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungsbetrages. Die Abtretung kann nicht auf einen (fiktiven) Nettobetrag ohne Umsatzsteuer beschränkt werden, vielmehr erstreckt sich die Haftung auf die im abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Betrag enthaltene Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer, für die gehaftet wird, ist somit aus dem abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungsbetrag heraus zu rechnen.

 

2.2. Leistender Unternehmer

8

Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Leistende Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist. Zur Anwendung des § 13c UStG bei Kleinunternehmern i.S.d. § 19 UStG und land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vgl. Tz. 11.

 

2.3 Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger

9

Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger muss nach § 13c Abs. 1 Satz 1i.V.m. Abs. 3 UStG Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG oder land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, können auch Haftungsschuldner i.S. d. § 13c UStG sein. Nicht Voraussetzung für die Haftung nach § 13c UStG ist, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen Bereich des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers erfolgt. Pfändet z.B. ein Unternehmer eine Forderung für seinen nichtunternehmerischen Bereich, kann er als Haftungsschuldner nach § 13c UStG in Anspruch genommen werden.

10

Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer kommt die Haftung nach § 13c UStG nicht in Betracht. Zu den Nichtunternehmern gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht ein Betrieb gewerblicher Art (vgl. § 2 Abs. 3 UStG) vorliegt.

 

2.4. Nichtentrichtung der Steuer bei Fälligkeit

11

§ 13c UStG setzt voraus, dass der leistende Unterneh...

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