Leitsatz

Ein Betriebsprüfer, der sich in seinem Finanzamt 3 Poolarbeitsplätze mit 7 Kollegen teilen muss, verfügt dort nicht über einen "anderen Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG. Er kann die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer daher mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten abziehen (beschränkter Kostenabzug).

 

Sachverhalt

Ein Betriebsprüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfung konnte in seiner Dienststelle nur an einem Poolarbeitsplatz arbeiten, wobei er sich 3 solcher Arbeitsplätze mit 7 anderen Kollegen teilen musste. Aufgrund dieser räumlichen "Unterdeckung" richtete er sich zuhause ein häusliches Arbeitszimmer ein, das er zur Vor- und Nachbereitung der Prüfungen nutzte.

Sein veranlagendes Finanzamt erkannte die Kosten des Arbeitszimmers jedoch nicht als Werbungskosten an und ging davon aus, dass der Poolarbeitsplatz ein vorhandener "anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG war, der dem beschränkten Kostenabzug für Arbeitszimmeraufwendungen entgegensteht. Das Amt erklärte, dass ein Abzug nur in Betracht käme, wenn der Prüfer bei seiner Dienststelle einen festen Arbeitsplatz beantragt hätte und einen entsprechenden Ablehnungsbescheid vorgelegt könnte.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Prüfer seine Raumkosten sehr wohl mit max. 1.250 EUR pro Jahr abziehen kann, da ihm für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (beschränkter Kostenabzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2, 3 EStG). Ein "anderer Arbeitsplatz" steht nur dann zur Verfügung, wenn er nach den objektiven Umständen des Einzelfalls für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Hiervon ist im Urteilsfall jedoch nicht auszugehen, da der Prüfer wegen der Poolbelegung nicht jederzeit für seine dienstlichen Büroarbeiten auf einen nutzbaren Arbeitsplatz im Amt zurückgreifen konnte. Ihm ist nicht zuzumuten, dass er jeden Morgen mit anderen Prüfern einen Wettstreit um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz austrägt.

Abschließend wies das FG darauf hin, dass das veranlagende Finanzamt keinen Ablehnungsbescheid der Dienststelle verlangen durfte, da eine solche Voraussetzung nicht aus dem Gesetz hervorgeht.

 

Hinweis

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 37/13 anhängig.

Das FG Düsseldorf hatte bereits mit Urteil v. 29.2.2012, 7 K 3963/11 E entschieden, dass auch eine Poolbelegung in anderen Konstellationen nicht ausreicht, um einen "anderen Arbeitsplatz" im Finanzamt zu begründen (30 Plätze für 80 Prüfer, 55 Plätze für 124 Prüfer, 33/44 Plätze für 94 Prüfer und 3 Plätze für 11 Prüfer).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013, 10 K 822/12 E

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