Die Grundsteuer hat sich in ihrer historischen Bedeutung und Ausgestaltung als konjunkturunabhängig und konsolidierend bewährt und stärkt mit Blick auf das Hebesatzrecht die kommunale Selbstverwaltungsautonomie. Sie knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuerobjekt der Grundsteuer ist der Grundbesitz[2], an den ohne Berücksichtigung der jeweils persönlichen Verhältnisse und subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners angeknüpft wird und den Steuerpflichtigen dadurch zu einer ertragsbringenden Nutzung anhalten soll. Auch wenn die Grundsteuer nicht an die subjektive Leistungsfähigkeit anknüpft, folgt sie als Sollertragsteuer dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Die mit dem Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragsbringenden Nutzung, die durch den Sollertrag widergespiegelt wird, vermittelt eine objektive Leistungsfähigkeit des Schuldners.

 
Hinweis

Berücksichtigung von Unbilligkeiten

Sachliche und persönliche Unbilligkeit werden durch entsprechende Erlassvorschriften aufgefangen (vgl. §§ 33 und 34 GrStG[3] sowie die allgemeinen Erlassvorschriften[4]).

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 84.
[2] Vgl. § 2 GrStG.
[3] Vgl. unter 3.4.
[4] Vgl. § 227 AO.

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