BMF, 08.05.1991, IV B 7 - S 2775 - 4/91

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den Fragen der Großrisikenrückstellung für die Produkthaftpflicht-Versicherung von Pharma-Risiken wie folgt Stellung genommen:

Gewährt ein Versicherungsunternehmen Versicherungsschutz durch Produkthaftpflicht-Versicherung von Pharma-Risiken, ist eine hierfür gebildete Großrisikenrückstellung unter folgenden Voraussetzungen auch steuerlich anzuerkennen:

  1. Die Rückstellung darf das15fache der verdienten Beiträge des Wirtschaftsjahrs für eigene Rechnung nicht überschreiten.
  2. Die steuerlich anzuerkennende jährliche Zuführung zur Großrisikenrückstellung beträgt 75 v.H. des Saldos aus verdienten Beiträgen und gewährten erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen des Wirtschaftsjahrs für eigene Rechnung. Der sich hiernach ergebende Zuführungsbetrag ist um die Schadenaufwendungen einschließlich der Verluste aus der Schadenabwicklung zu vermindern und um die Erträge aus der Schadenabwicklung zu erhöhen; die Beträge beziehen sich jeweils auf den Selbstbehalt des Wirtschaftsjahrs Übersteigen die Schadenaufwendungen einschließlich der Ergebnisse aus der Schadenabwicklung den Zuführungsbetrag, ist die Rückstellung insoweit gewinnerhöhend aufzulösen. Erfolgsunabhängige (vertragliche) Beitragsrückerstattungen sind wie Schadenaufwendungen zu behandeln.
  3. Auf die Produkthaftpflicht-Versicherungen von Pharma-Risiken ist das BMF-Schreiben vom 2.1.1979, IV B 7 - S 2775 - 34/78 (BStBl 1979 I S. 58) betreffend die körperschaftsteuerliche Behandlung der Schwankungsrückstellung der Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
  4. Die Großrisikenrückstellung ist nur zulässig für das inländische Versicherungsgeschäft aus der Produkthaftung nach dem Arzneimittelgesetz. sie ist für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft jeweils getrennt zu ermitteln.
  5. Die Regelung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, in das der 31.12.1990 fällt, und gilt bis zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in das der 31.12.1998 fällt. Die bis dahin gebildete Rückstellung ist zum 31.12.1999 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1999/2000) aufzulösen. Der Auflösungsbetrag ist der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Soweit durch diese Zuführung der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen über die Schwankungsrückstellung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen vom 21.9.1978 - Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2.1.1979, IV B 7 - S 2775 - 34/78 - überschritten wird, ist der übersteigende Betrag gewinnerhöhend aufzulösen. Die Auflösung kann in entsprechender Anwendung des Abschnitts VI Abs. 2 der genannten Anordnung auf das Wirtschaftsjahr 1999 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf das Wirtschaftsjahr 1999/2000) und die folgenden vier Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20.11.1979, IV B 7 - S 2775 - 27/79 (BStBl 1979 I S. 685) und vom 27.12.1984, IV B 7 - S 2775 - 22/84 (BStBl 1985 I S. 12).

 

Fundstellen

BStBl I, 1991, 535

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