OFD Frankfurt, 22.11.1999, G 1402 A - 9 - St II 22

Nach dem BFH-Urteil vom 10.11.1998, I R 91, 102/97 (BStBl 1999 II S. 306) kann eine gewerbesteuerliche Organschaft auch dann vorliegen, wenn der Organträger nur die Geschäftsleitung, nicht aber auch den Sitz im Inland hat.

Das BMF hatte auf einen Beitritt zu dem BFH-Verfahren verzichtet, da das Ziel, Organschaftsverhältnisse nur für gewerbliche Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland zuzulassen, durch Art. 9 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 erreicht werde.

Die Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG durch Art. 9 Nr. 1 StEntlG gilt gem. § 36 Abs. 1 GewStG ab Veranlagungszeitraum 1999. Ausweislich der Regierungsbegründung sollte sie zwar auch als Klarstellung für die Vergangenheit wirken. Nachdem der BFH nun aber für die alte Gesetzesfassung zur gegenteiligen Rechtsauffassung gelangt ist, dürfte die Annahme, die Gesetzesänderung habe für die Vergangenheit lediglich klarstellenden Charakter, nicht mehr aufrechtzuerhalten sein.

Es ist daher vertretbar, für Veranlagungszeiträume bis 1998 auf der Grundlage des BFH-Urteils zu entscheiden und insofern vonAbschn. 14 Abs. 1 Satz 3 GewStR 1998 (bzw.Abschn. 17 Abs. 1 Satz 3 GewStR 1990) i.V. mitAbschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR abzuweichen.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2

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