OFD Frankfurt, 4.2.2003, G 1402 A - 5 - St II 22

Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG, so gilt sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BStBl 2001 I 2002 S. 35) wurden die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft angepasst. Mit dem Verweis auf die Vorschriften des KStG ist vom Erhebungszeitraum 2002 an Voraussetzung für das Vorliegen einer Organschaft, dass die Organgesellschaft finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist und zwischen ihnen ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger bedarf es nicht mehr (§ 36 Abs. 1 GewStG).

Es ist die Frage gestellt worden, bis zu welchem Zeitpunkt die für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft erforderlichen Voraussetzungen (Abschluss und Wirksamwerden eines Gewinnabführungsvertrags) bei einer Gesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr vorliegen müssen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr. Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der im Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag festgesetzt wird (§ 10 Abs. 1 GewStG). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 10 Abs. 2 GewStG).

Bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Grundsatz, dass regelmäßig auf die Verhältnisse des im Erhebungszeitraum endenden abweichenden Wirtschaftsjahrs abgestellt wird. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft das Ende des erstmaligen bzw. des auf die erstmalige Geltung der Organschaft folgenden abweichenden Wirtschaftsjahrs – und nicht etwa erst das Ende des Kalenderjahrs – maßgeblich. Um für den Erhebungszeitraum 2002 eine gewerbesteuerliche Organschaft zu begründen, muss im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs der hierfür erforderliche Gewinnabführungsvertrag somit spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2001/2002 abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs 2002/2003 wirksam sein (Eintragung im Handelsregister).

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2

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