(1) 1Die Amtsleitung bestimmt, welche Beschäftigten befugt sind, Dienstsiegel und Dienststempel zu benutzen. 2Der Kreis dieser Beschäftigten ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

 

(2) 1Dienstsiegel und Dienststempel sind jeweils mit einem im Abdruck sichtbaren Unterscheidungszeichen zu versehen, in einer Liste zu erfassen und gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. 2Sie sind verschlossen aufzubewahren. 3Ihr Verlust ist unverzüglich anzuzeigen. 4Ersatzbeschaffungen erhalten ein neues Unterscheidungszeichen.

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