Rz. 10

Die Familienkasse entscheidet regelmäßig in der Einspruchsentscheidung zugleich darüber, mit welchem Anteil der Beteiligte die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen hat (Kostenentscheidung, § 77 Abs. 3 S. 2 EStG). Die Entscheidung ergeht von Amts wegen. Bei teilweisem Obsiegen bestimmt die Kostenentscheidung, mit welchem Anteil die Aufwendungen erstattungsfähig sind (Kostenquotelung). Im Fall des § 77 Abs. 1 S. 2 EStG kommt nur eine volle Kostenerstattung (dem Grunde nach) in Betracht.[1]

 

Rz. 11

Wird dem Einspruch durch Abhilfebescheid in vollem Umfang abgeholfen, ergeht die Kostenentscheidung im Bescheid. Wurde eine Kostenentscheidung unterlassen, ist sie nachzuholen. Hat ein Einspruch keinen Erfolg und erledigt sich der Rechtsstreit anschließend im Klageverfahren in der Hauptsache, so richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 77 EStG, sondern allein nach § 138 FGO.[2]

 

Rz. 12

Wurde der Einspruchsführer durch einen Bevollmächtigten oder Beistand i. S. v. § 77 Abs. 2 EStG vertreten, ist in der Kostenentscheidung sowohl bei ganz oder teilweise erfolgreichem Einspruch sowie in den Fällen des § 77 Abs. 1 S. 2 EStG darüber zu entscheiden, ob die Zuziehung notwendig war.[3]

 

Rz. 13

Von der Kostenentscheidung (Abs. 3 S. 2) zu trennen ist die Kostenfestsetzung (Abs. 3 S. 1). Die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung besagt lediglich, mit welchem Anteil der Beteiligte die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen hat und ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands notwendig war. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird – nur auf Antrag – entschieden, mit welchem Betrag (der Höhe nach) die konkret entstandenen Aufwendungen zu erstatten sind. Abs. 3 legt die Höhe der zu erstattenden Kosten nicht fest. Es gelten die zu § 139 Abs. 3 S. 3 FGO entwickelten Grundsätze.[4] In dem Kostenfestsetzungsantrag sind die im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nach Art und Höhe zu bezeichnen bzw. zu beziffern.

 

Rz. 14

Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung sind Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO. Hat die Familienkasse dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen und will sich der Berechtigte gegen die im Abhilfebescheid getroffene Kostenentscheidung wenden, ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf Einspruch (§ 347 AO) einzulegen.[5] Nach R 6.5. Abs. 2 S. 2 DA-KG 2016 stellt die Kostenentscheidung, die in der Einspruchsentscheidung oder in einem Teilabhilfebescheid ergeht, einen unselbstständigen Teil der Hauptsache-Entscheidung dar. Dies hat zur Folge, dass sie nicht isoliert mit einem Einspruch anfechtbar ist. Zutreffend ist indes, dass es an einer Regelung über die strenge Bindung der Anfechtung der Kostenentscheidung an die Anfechtung der Hauptsache-Entscheidung fehlt. Die Kostenentscheidung ist daher wie die Kostenfestsetzung als eigenständiger Bescheid selbstständig anfechtbar, auch wenn sie mit der Einspruchsentscheidung in einem Bescheid verbunden ist. Denn eine § 145 FGO entsprechende Regelung über die Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung fehlt.[6]

Bei ganzer oder teilweiser Erfolglosigkeit des Einspruchs gegen die Kostenentscheidung steht daher ausschließlich der Klageweg zum FG offen.[7]

[1] R 6.5. Abs. 1 S. 6 DA-KG 2016.
[3] R 6.5. Abs. 2 S. 7 DA-KG 2016.
[4] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 77 EStG Rz. 7.
[5] R 6.5. Abs. 3 S. 2 DA-KG 2016; BFH v. 23.6.2015, III R 31/14, BFH/NV 2015, 1494.
[6] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 77 EStG Rz. 7.

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