Rz. 24

Bei einer nur vorübergehenden Beschäftigung (bzw. Versorgungsberechtigung) im öffentlichen Dienst gilt gem. § 72 Abs. 4 EStG § 72 Abs. 1 und 2 EStG nicht. Hier ist der öffentliche Arbeitgeber nicht Familienkasse, sondern die Dienststelle der Arbeitsagentur. Diese – und nicht der Arbeitgeber – setzt das Kindergeld fest und zahlt es aus. Dadurch wird vermieden, dass bei kurzfristigen Beschäftigungen im öffentlichen Dienst jeweils ein Wechsel in der Zuständigkeit eintritt.

 

Rz. 25

Ausschlaggebend ist, ob die Beschäftigung voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. Entscheidend ist die vorgesehene Beschäftigungsdauer nach der Prognose des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Verhältnisse des Einzelfalls zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, d. h. aufgrund einer vorausschauenden Beurteilung.[1] Die Zeitspanne ist durch Auslegung des Einstellungsvertrags zu ermitteln. Bei vorgesehener längerfristiger Beschäftigung bleibt der Arbeitgeber nach § 72 Abs. 1 EStG zuständig, auch wenn die Beschäftigung vor Ablauf von 6 Monaten endet. Wird umgekehrt ein auf weniger als 6 Monate vorgesehenes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst fortgesetzt, wird der Arbeitgeber mit der veränderten Prognose zuständig. Der Wechsel der Zuständigkeit tritt mit dem nächsten Monat, in dem dies bei der Zahlung berücksichtigt werden kann, ein.[2] Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist grds. von einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Eine Dauer von voraussichtlich nicht mehr als 6 Monaten kann i. d. R. nur angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet ist. Das ist bei einem Dienstverhältnis, dessen Fortsetzung unter Probevorbehalt steht, nicht der Fall.[3]

[1] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 72 EStG Rz. 24.
[2] V 1.5.1 DA-KG 2016.
[3] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 72 EStG Rz. 24.

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