Rz. 5

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Familienkasse die Kindergeldzahlungen vorläufig einstellen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO).[1]

Voraussetzung für eine vorläufige Zahlungseinstellung ist, dass einerseits Kindergeld festgesetzt wurde[2] und andererseits die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen erhält, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führt.[3]

 

Rz. 6

Es müssen Hinweise auf das Nichtbestehen eines Kindergeldanspruchs vorliegen. Nicht ausreichend ist eine fehlende Mitwirkung des Kindergeldberechtigten, wenn etwa angeforderte Unterlagen nicht übersandt werden.[4]

 

Rz. 7

§ 71 EStG findet indes keine Anwendung, wenn die Familienkasse zu den bekannt gewordenen Tatsachen rechtliches Gehör gewährt hatte und der Sachverhalt zu Ungunsten des Berechtigten entscheidungsreif ist. Es besteht dann keine Veranlassung für eine vorläufige Zahlungseinstellung – die Kindergeldfestsetzung ist unmittelbar aufzuheben.[5]

[1] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 71 EStG, Rz. 6.
[2] Avvento, in Kirchhof, EStG, 2020, § 71 EStG Rz. 2.
[3] BZSt v. 27.8.2020, St II 2 – S 2280-DA/19/00001, V 23.3 Abs. 1 DA-KG 2020; www.bzst.de.
[4] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 71 EStG Rz. 7; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 7; V 23.3 Abs. 2 DA-KG 2020.
[5] Bering/Friedenberger, in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG eKommentar, § 71 EStG Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge