Rz. 81
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beibehalten werden. Dieser Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gilt für alle Kaufleute und über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz. Das Stetigkeitsgebot ist durch § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB i. d. F. des BilMoG von einer Soll- in eine Mussvorschrift geändert und in § 246 Abs. 3 HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[1] auf den Bilanzansatz ausgedehnt worden.[2] Zweck des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit ist es, die Vergleichbarkeit von aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen zu sichern. Nach anderer Auffassung soll der Grundsatz eine periodenübergreifende Willkür verhindern.[3] Die Bewertungsstetigkeit soll nicht durch einen unbegründeten Wechsel der Bewertungsmethode infrage gestellt werden. Der Grundsatz gilt nach dem Einleitungssatz zu § 252 Abs. 1 HGB für alle im Jahresabschluss zu bewertenden Vermögensgegenstände und Schulden und ist damit auch auf die im Geschäftsjahr hinzukommenden anwendbar.[4]
Rz. 81a
Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gilt jedenfalls für identische Objekte und auch gleichartige, sofern sie im selben Wirtschaftsjahr zugehen, nicht jedoch bei Zugängen gleichartiger Wirtschaftsgüter in verschiedenen Wirtschaftsjahren.[5]
Rz. 82
Zu den Bewertungsmethoden i. S. v. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB zählen insbesondere
- die Methodenwahl bei der Ermittlung der Herstellungskosten (Rz. 89),
- die Wahl des Lifo-Verfahrens (Rz. 63ff.)[6]
- die Festwertbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB (Rz. 48ff.),
- die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB (Rz. 56ff.) und
- die planmäßigen Abschreibungen.
Rz. 83
Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verbietet es dem Kaufmann nicht, "steuerliche Bewertungswahlrechte, wie z. B. Sonderabschreibungen" von Jahr zu Jahr unterschiedlich auszuüben.[7]
Rz. 84
Eine Abweichung von dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit lässt § 252 Abs. 2 HGB "in begründeten Ausnahmefällen" zu. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB untersagt nämlich nur einen sachlich unbegründeten Wechsel, nicht aber einen solchen aufgrund veränderter Verhältnisse. Veränderte Verhältnisse nimmt die Literatur[8] u. a. an bei
- Änderungen von Gesetzen oder der Steuerrechtsprechung,
- Anpassung an eine Außenprüfung,
- wesentlichen Änderungen in der Gesellschaftsstruktur,
- Produktions- und Sortimentsumstellungen,
- Unternehmenskrise,
- Einleitung von Sanierungsmaßnahmen,
- Abwendung einer drohenden Anzeige des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG),
- Übergang von einer gröberen zu einer feineren Bewertungsmethode.
Schließlich kann der Stetigkeitsgrundsatz einen Kaufmann nicht auf Dauer binden. Nach einer gewissen Zeit stetiger Bewertung muss er seine Bewertungsmethoden überprüfen dürfen.[9]
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