Rz. 88

Ist die Maßstabsteuer durch Steuerabzug abgegolten, gilt dies auch für die Zuschlagsteuer. Die Zuschlagsteuer ist dann durch die nach dem Steuerabzug bemessene Zuschlagsteuer abgegolten. Steuerabgeltung durch Steuerabzug erfolgt bei beschränkt Stpfl. (§ 50 EStG Rz. 37ff.).

 

Rz. 89

Für die Maßstabsteuer geltende Regelungen, nach denen bestimmte Einkünfte bei der Maßstabsteuer nicht erfasst werden, gelten nach § 51a Abs. 3 EStG auch für die Zuschlagsteuer. Hierunter fällt etwa die Freigrenze von 410 EUR nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Rz. 90 einstweilen frei

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