Rz. 67

Abs. 2a enthält Sonderregelungen für das LSt-Abzugsverfahren. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 S. 1 tritt danach beim LSt-Abzug anstelle der festgesetzten ESt die Jahres-LSt; auch wenn keine Veranlagung nach § 46 EStG erfolgt und daher keine Jahres-ESt festgesetzt wird, führt diese Regelung zu einer exakten Festsetzung der Zuschlagsteuer. Die Zuschlagsteuer ist daher beim LSt-Abzug nicht schlechthin nach der einbehaltenen LSt zu bemessen, sondern nach der Jahres-LSt; erforderliche Korrekturen sind bei der letzten Lohnzahlung des Vz vorzunehmen.

 

Rz. 68

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die LSt nach § 40a Abs. 2 EStG; die nach dieser Vorschrift erhobene pauschale LSt zieht auch die Zuschlagsteuern einschließlich der KiSt ab, sodass diese LSt nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG einbezogen werden darf.

 

Rz. 69

Bei der Bemessungsgrundlage im LSt-Abzugsverfahren für laufenden Arbeitslohn und beim LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber sind die nach § 51a Abs. 2 EStG abzuziehenden Kinderfreibeträge zu berücksichtigen (zu den anzusetzenden Freibeträgen Rz. 58). Bisher enthielt die Vorschrift die jeweils betragsmäßig geltenden Freibeträge. Das hatte bei einer Änderung der Freibeträge für Kinder auch immer eine redaktionelle Folgeänderung des § 51a Abs. 2a EStG zur Folge. Mit dem 2. FamEntlastG wurde ab 1.1.2022 ein dynamischer Verweis in die Vorschrift aufgenommen, sodass sich zukünftig Anpassungen aufgrund von reinen Betragsänderungen erübrigen.

 

Rz. 70

Bei der Durchführung des Steuerabzugs für die Zuschlagsteuer ist die Zahl der Kinder zu berücksichtigen. Das BZS bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge (Zähler 0,5 für den halben Kinderfreibetrag, Zähler 1 für den ganzen Kinderfreibetrag) als LSt-Abzugsmerkmal. Nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG ermittelt das FA auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers die Höhe der Kinderfreibeträge für zu berücksichtigende Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; soweit diese Kinder bei den Kinderzählern nach § 38b Abs. 2 EStG bereits berücksichtigt sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern.

 

Rz. 71

Anders als bei der LSt müssen die Kinderfreibeträge vom Arbeitslohn abgezogen werden, wenn ein Kind einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 72

Das gilt jedoch nicht für die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 4 EStG für Auslandskinder. Da diese Freibeträge u. U. entsprechend den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes gemindert werden, können diese Freibeträge im LSt-Abzugsverfahren nicht berücksichtigt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die (ermäßigten) Kinderfreibeträge als LSt-Abzugsmerkmale nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG gebildet worden sind. Eine Berücksichtigung kann daher nur bei einer Steuerfestsetzung nach § 46 EStG oder im Vorauszahlungsverfahren erfolgen.

 

Rz. 73

Sind die Ehegatten bei der LSt in Steuerklasse IV eingeordnet, werden die Kinderfreibeträge nach § 51a Abs. 2a S. 1 EStG bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt.

 

Rz. 74

Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] wurde § 51a Abs. 2a S. 3 EStG angefügt. Hintergrund hierfür ist die Einführung des sog. Faktorverfahrens nach § 39f EStG. In diesen Fällen ist Bemessungsgrundlage die LSt, die sich bei der Anwendung des nach § 39f Abs. 1 EStG ermittelten Faktors auf den nach § 51a Abs. 2a S. 1, 2 EStG ermittelten Betrag ergibt.

[1] BStBl I 2009, 74.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge