Rz. 20

Nach § 52 Abs. 12d S. 1 EStG ist die Vorschrift erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 (dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags) beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Das bedeutet für Stpfl. mit einem, dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr, dass die Vorschrift erstmals für das Wirtschaftsjahr und den Vz 2008 anzuwenden ist. Für diese Stpfl. ist das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 25.5.2007 beginnt, das am 1.1.2008 beginnende Wirtschaftsjahr.

 

Rz. 20a

Für Stpfl. mit einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr gilt die Neuregelung ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 25.5.2007 beginnt. Da dieses Wirtschaftsjahr aber nicht vor dem 1.1.2008 enden darf, gilt die Neuregelung nur für solche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Das Ergebnis dieses Wirtschaftsjahrs wird bei Gewerbetreibenden nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG im Vz 2008 besteuert.

Rz. 20b und 20c einstweilen frei

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