Rz. 360

Kapitalerträge, die nicht in Nr. 5 aufgeführt worden sind, unterliegen nicht der beschr. Steuerpflicht. Das betrifft insbesondere Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht dinglich gesichert ist. Das betrifft sowohl Zinsen zwischen verbundenen Unternehmen als auch zwischen Dritten sowie Zinszahlungen an Bankinstitute. Zu Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der EU gilt zusätzlich § 50g EStG.

 

Rz. 361

Nach Art. 11 OECD-MA hat Deutschland als Quellenstaat zwar ein der Höhe nach beschr. Besteuerungsrecht i. H. v. 10 % des Bruttobetrags, jedoch nimmt Deutschland dieses Besteuerungsrecht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht in Anspruch. Zusätzlich ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in einer Mehrzahl von DBA insbesondere mit Industrieländern durch Vereinbarung eines Steuersatzes von 0 ausgeschlossen.

 

Rz. 361a

In einer Reihe von DBA wird jedoch bei Zinsen, Einkünfte aus typischer stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht eingeräumt, wenn es sich um Forderungen mit Gewinnbeteiligung handelt. Diese Regeln können in dem DBA selbst enthalten sein, wie in Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich, oder in dem Protokoll, wie in Ziff. 8 zu Art. 10 und 11 des DBA-Italien. Damit werden diese hybriden Finanzinstrumente von typischen Darlehen abgegrenzt. Typisch Darlehen sind solche, bei denen die Zinsen als Vergütung unabhängig von der Erzielung eines Gewinns, also auch im Verlustfall, zu entrichten sind. Gewinnabhängig ist eine Vergütung, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von der Höhe des Gewinns abhängt. Die Abhängigkeit braucht nicht von dem ganzen Gewinn zu bestehen; es genügt eine Abhängigkeit von Teilen des Gewinns. Eine Gewinnbeteiligung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Vergütung im Falle eines Bilanzverlustes nicht zu zahlen ist.[1]

 

Rz. 362

Da diese sonstigen Kapitaleinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht der beschr. Steuerpflicht unterliegen, findet auch kein Steuerabzug statt, da der Abzug nur bei Bestehen der Steuerpflicht zulässig ist. Bei Nachweis der Ansässigkeit im Ausland hat der Steuerabzug zu unterbleiben. Ist er durchgeführt worden, hat eine Erstattung durch das Betriebsstätten-FA zu erfolgen, an das die KapESt abgeführt worden ist.[2]

[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/100043:017, Rz. 307, 313f., BStBl I 2016, 85.

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