Rz. 146

Erfasst werden die Einkünfte aus der Darbietung sowie auch mit der Darbietung zusammenhängende Leistungen. Letztere sind solche Einkünfte, die unmittelbar mit der Darbietung zusammenhängen, die also der ausübenden Person oder dem Veranstalter als Gegenleistung für die Darbietung zufließen. Werden einem Künstler, Entertainer oder sonstigen in Buchst. d) genannten Person gesonderte Vergütungen für Proben für bestimmte Darbietungen gezahlt, handelt es sich insoweit zwar nicht um Einkünfte für eine "Darbietung", da die Probe nicht vor Publikum stattfindet. Gleiches gilt für Training eines Sportlers oder Artisten, das mit einer konkreten Darbietung in unmittelbarem Zusammenhang steht. Beispiel ist etwa das Training eines Rennfahres auf der Rennstrecke in unmittelbarem Zusammenhang mit dem darauf folgenden Rennen. Das Entgelt für die Probe bzw. dieses Training ist jedoch Entgelt für die persönliche Ausübung einer künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit, da auch die Leistungen bei der Probe künstlerisch bzw. sportlich sind. Sie hängen unmittelbar mit der Leistung im Rahmen der Darbietung zusammen, sodass die Vergütung hierfür ebenfalls als inländische Einkünfte von der beschränkten Steuerpflicht erfasst wird. Entsprechendes gilt nach für die Zuordnung der Besteuerungsrechte nach Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, wenn die Probe der Vorbereitung der jeweiligen Aufführungen und nicht nur der allgemeinen Stärkung oder Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten dient.[1] Anders ist es jedoch bei dem allgemeinen Training eines Sportlers oder Artisten. Beispiel ist etwa das regelmäßige Training eines Fußballspielers. Dieses Training steht mit der gesamten Sport- oder Artistentätigkeit in Zusammenhang, nicht mit einer konkreten Darbietung. Die dafür gezahlten Entgelte werden daher nicht durch Buchst. d) erfasst.

 

Rz. 146a

Zu den erfassten Einkünften gehören auch Sachzuwendungen, die nach § 8 Abs. 2 EStG mit den üblichen Endpreisen am Ort der Darbietung zu bewerten sind. Bei Sportlern gehören zu den Einkünften aus der Darbietung Startgelder und Siegprämien. Ausrüstungsverträge, bei denen sich der Sportler verpflichtet, die Ausrüstung eines bestimmten Sportartikelherstellers zu verwenden, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung. Ein auf die jeweilige Darbietung entfallender Teilbetrag der Vergütung fällt daher unter den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Ebenfalls erfasst werden Einkünfte dritter Personen, die unmittelbar mit der Darbietung zusammenhängen, z. B. Einkünfte eines Dachverbandes aus Kartenverkauf und Einräumung von Übertragungsrechten bei einer Großveranstaltung (z. B. Europa-/Weltmeisterschaft, Olympische Spiele). Gleiches gilt für die Verteilung des Überschusses einer solchen Veranstaltung an die teilnehmenden ausl. Verbände.[2]

 

Rz. 146b

Werden mit einer Gesamtvergütung im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung mehrere Leistungen abgegolten, ist jede Leistung gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie zu inländischen Einkünften führt.[3] Eine zusammengefasste Beurteilung ist nur möglich, wenn eine Leistung und die Vergütung hierfür nur untergeordnete Bedeutung haben. Sie kann dann als Bestandteil der Hauptleistung angesehen werden. Ist das nicht der Fall, ist die einheitliche Vergütung auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Diese Aufteilung muss erforderlichenfalls nach § 162 AO im Schätzweg nach einem geeigneten Maßstab erfolgen, z. B. bei Vergütungen aus einer Rennserie nach der Anzahl der jeweils im Inland und im Ausland stattfindenden Rennveranstaltungen.[4] Zugrunde gelegt werden können auch die dem einheitlichen Vertrag zugrunde gelegten Kalkulationen, für die der Stpfl. darlegungspflichtig ist, und Vergleichswerte.[5]

 

Rz. 146c

Mit der Darbietung zusammenhängende Leistungen sind Leistungen, die selbst keine künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnliche Leistungen sind, die jedoch mit den künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden und ähnlichen Leistungen konkret, unmittelbar und untrennbar zusammenhängen. Hierzu gehören die Tätigkeiten der Veranstalter, Agenturen usw. sowie technische und kaufmännische Hilfsdienste.[6] Technische Hilfsdienste sind z. B. Bühnenbild, Beleuchtung, Tontechnik, Kostüme usw. Ebenfalls zu diesen Leistungen zählen Einkünfte aus Sponsoring-Verträgen (Ausrüstungsverträge), Autogrammstunden, Interviews, Talkshows, Verkauf von Fanartikeln usw., die im zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Darbietung stehen.

 

Rz. 146d

Erforderlich ist immer, dass es sich um Nebenleistungen des Veranstalters der Darbietungen bzw. dessen handelt, dem die Darbietung zuzurechnen ist.[7] Das Gesetz formuliert, dass es sich um Einkünfte aus den genannten Darbietungen "einschließlich" der Nebenleistungen handeln muss, dass also die Nebenleistungen Bestandteil der Leistungen sind, zu denen sie gehören.[8] Die Nebenleistung muss also von demselben Stpfl. erbracht werden, dem die Einkünfte aus der "Darbietu...

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