Rz. 34

Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Einkünfte der Betriebsstätten ist der Beginn des Unternehmens im Wege der Ausübung und Aufnahme seiner Tätigkeit durch die jeweilige Betriebsstätte. Vorab können aber bereits Einkünfte entstehen, wenn Erträge erzielt oder Aufwendungen geleistet werden, die mit künftigen ausl. Einkunftsquellen wirtschaftlich zusammenhängen. Naturgemäß stehen dabei die Aufwendungen im Vordergrund. Gründungsaufwand und vorweggenommener Aufwand für die Betriebsstätte sind nach dem Veranlassungsprinzip der künftigen Betriebsstätte zuzuordnen[1]. Das gilt jedoch nur, wenn es tatsächlich zur Gründung der Betriebsstätte kommt. Ist das nicht der Fall (gescheiterte Gründung der Betriebsstätte), sind die Kosten bei dem Stammhaus steuerlich zu berücksichtigen[2]. Die Freistellungsmethode kann nicht angewandt werden, wenn tatsächlich keine Betriebsstätte bestanden hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Rspr. des EuGH zur Nutzung von Verlusten heranzieht[3]. Nach dem Verständnis des EuGH müssen Verluste im Unternehmen nutzbar sein, entweder durch die Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte oder durch die Muttergesellschaft bzw. das Stammhaus. Nach einer anderen Entscheidung des EuGH[4] lässt sich dies jedoch nicht auf Drittstaaten übertragen, da im Rahmen von Betriebsstätten nur die Niederlassungsfreiheit zum Tragen kommt und diese die Kapitalverkehrsfreiheit verdrängt, die eine Anwendbarkeit der Diskriminierungsverbote auf das Recht mit Drittstaaten erstreckt.

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