Rz. 4

Berufsständische Versorgungseinrichtungen treten für die Berufsangehörigen an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung. Die in § 3 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b EStG genannten Steuerbefreiungen (Rz. 2, Rz. 3) werden durch § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf entsprechende Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Zusammenhang mit Witwenrentenabfindungen und mit Beitragserstattungen bei fehlendem Versorgungsanspruch erstreckt.

Die Leistungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, d. h. die Leistungen wesensgleich sind. Es kommt nicht darauf an, dass sich die spezifischen Leistungsmerkmale entsprechen. Werden höhere Abfindungen (z. B. mehr als der 60-fache Monatsrentenbetrag an Witwenrentenabfindung) oder höhere Erstattungen (z. B. mehr als 60 % der Beiträge) als rentenrechtlich zulässig gezahlt, ist dies unschädlich.[1] Die Vorschrift ist somit ebenfalls erfüllt, wenn bei einer Rückerstattung von Pflichtbeiträgen beim Ausscheiden aus dem Versorgungswerk infolge der Verbeamtung des Stpfl. die rentenrechtliche Wartezeit von 24 Monaten nicht eingehalten worden ist.[2]

Werden beim Ausscheiden aus dem Versorgungswerk neben Pflichtbeiträgen auch freiwillige Beiträge erstattet, sind diese m. E. ebenfalls steuerfrei.

[1] A. A. BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, Rz. 205, BStBl I 2013, 1087.
[2] BFH v. 10.10.2017, X R 3/17, BFH/NV 2018, 485; a. A. BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, Rz. 205, BStBl I 2013, 1087.

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