Rz. 1

Die Vorschrift stellt bestimmte Abfindungszahlungen und Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung und beamtenversorgungsrechtliche Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen steuerfrei, obgleich die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Renten und die Beamtenpensionen stpfl. sind. Die darin liegende unterschiedliche steuerliche Behandlung von laufenden Zahlungen einerseits und Einmalzahlungen andererseits ist im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung systemwidrig und nicht gerechtfertigt.[1] Nicht ausdrücklich genannte Abfindungen oder Beitragserstattungen sind nicht steuerfrei. Dies betrifft insbesondere Zahlungen der ausl. gesetzlichen Rentenversicherungen, wie z.  B. dem obligatorischen Teil der Schweizer Pensionskasse.[2] Der bis zum Vz 2006 geltende § 3 Nr. 3 EStG a. F. stellte dagegen auch Kapitalabfindungen einer ausl. gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, mit denen ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wurde.[3]

Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG auf privatvertragliche Ablösungszahlungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4]

[1] Ebner, HFR 2018, 444.
[3] BFH v. 26.11.2014, VIII R 38/10, BFH/NV 2015, 1139; BMF v. 27.7.2016, IV C 3 – S 2255/07/10005:004, Rz. 25, BStBl I 2016, 759.

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