Rz. 80

Die Wahl nach § 26 Abs. 2 S. 3 EStG für den betreffenden Vz wird durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Bei der Papiererklärung und der nicht authentifizierten elektronischen Steuererklärung durch ELSTER erfolgt die Wahl durch Ankreuzen des Kästchens auf der Steuererklärung und der eigenhändigen Unterschrift beider Ehegatten. Bei authentifizierten elektronischen Steuererklärungen bestätigt der authentifizierte Erklärende die Erklärung durch Passwort. Nach § 87a AO genügt auch die Antragstellung in elektronischer Form. Man wird auch zulassen müssen, dass der Antrag bedingt gestellt wird[1], wenn die Art und Weise der Ausübung des Wahlrechts von der steuerlichen Beurteilung anderer Punkte durch das FA abhängig gemacht werden soll.

 

Rz. 81

Die fehlende Unterschrift eines Ehegatten unter die gemeinsame eheliche Steuererklärung berührt die Rechtmäßigkeit des daraufhin gegen beide Ehegatten ergangenen Steuerbescheids nicht unmittelbar.[2]

Rz. 82 bis 84 einstweilen frei

[1] FG Berlin v. 18.9.1973, V 94/73, EFG 1974, 114; wohl auch BFH v. 27.11.1959, VI 174/59 U, BStBl II 1960, 56.

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