Rz. 221

Werden Aufwendungen getätigt, die mit zukünftigen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vorab entstandene Werbungskosten), kann der Fall eintreten, dass es tatsächlich nicht zur Erzielung von Einnahmen kommt. Die vorab entstandenen Werbungskosten werden dann zu erfolglosen oder vergeblichen Aufwendungen. Auch diese Aufwendungen können grundsätzlich Werbungskosten sein (§ 9 EStG Rz. 37ff.). Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen im Fall der tatsächlichen Erzielung von Einkünften als vorab entstandene Werbungskosten zu beurteilen wären (Rz. 218ff.), es aber nicht mehr zu Einkünften kommen kann, weil z. B. das Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags zurückgenommen oder ein entsprechender Vertrag gekündigt wird, z. B. wegen arglistiger Täuschung oder Insolvenz des Anbieters. Sind nach der Kündigung oder der Aufgabe des Bauvorhabens noch vertragliche Leistungen zu erbringen, handelt es sich um vergebliche Werbungskosten. Das kann der Fall sein bei der Zahlung von Zinsen, Bereitstellungszinsen, einer Entschädigung für den Nichtbezug oder für vergebliche Planungskosten.[1]

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