Rz. 127

Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die Einnahmen, die aus der Veräußerung (Abtretung) von Miet- und Pachtzinsforderungen erzielt werden. Hierzu gehört insbesondere der Fall, dass laufende oder rückständige Miet- und Pachtzinsforderungen im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung auf den Erwerber übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für die Veräußerung der Forderungen im Kaufpreis für das Grundstück enthalten ist. Ist dieses Entgelt nicht gesondert ausgewiesen, muss der Kaufpreis entsprechend aufgeteilt werden. In Höhe des Entgelts für die Miet- oder Pachtzinsforderungen liegen beim Veräußerer Einnahmen vor, beim Erwerber Werbungskosten. Der Veräußerungserlös für den Verkauf des Grundstücks ergibt sich aus dem entsprechend verminderten Kaufpreis, der aus Sicht des Erwerbers seine Anschaffungskosten darstellt.

 

Rz. 128

Hat der Veräußerer Mieten oder Pachten im Voraus erhalten und vereinbart er mit dem Erwerber, dass er die anteilig auf die Zeit nach der Veräußerung entfallenden Beträge behält, ist der Veräußerungserlös um diesen Betrag zu erhöhen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge