Rz. 216

Veräußerungspreis ist der tatsächlich erzielte Erlös[1]. Der Begriff ist weit zu fassen. Einzubeziehen ist die Gesamtheit der für die Betriebsübertragung erlangten Gegenleistungen. All das, was vom Erwerber im Rahmen des Leistungsaustauschs erbracht wird, ist für den Veräußerer Teil der Gegenleistung (Rz. 55). Werden Beträge neben dem Betriebsveräußerungsvorgang gesondert vereinbart und gezahlt, so gehören sie zum Veräußerungsgewinn, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtung Teil der Gegenleistung sind. So ist eine separat vereinbarte Entschädigung des Verkäufers für entgehenden Gewinn in der Zukunft Teil der Betriebsveräußerung, weil damit wirtschaftlich gesehen ein Geschäftswert entgolten wird. Auch Leistungen eines Dritten können Teil des Veräußerungspreises (Veräußerungserlöses) sein, wenn die Zahlung im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung gewährt wird[2], wobei ein rein zeitlicher Zusammenhang nicht ausreicht Die hierzu notwendige wirtschaftliche Verbindung zwischen der Leistung des Dritten und der Betriebsveräußerung besteht etwa dann, wenn ein Betriebsgegenstand zu einem Zeitpunkt beschädigt wird, vernichtet wird oder sonst untergeht, zu dem der Veräußerer noch die Gefahr trägt, der Erwerber insoweit von der Leistungspflicht frei wird und dafür die Entschädigung eines Versicherers in das Vermögen des Veräußerers gelangt[3]; dies wird für alle Fälle gelten, in denen Entschädigungen i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt werden. Gleiches gilt für staatliche Subventionsmaßnahmen, die mit dem Veräußerungsvorgang in Verbindung stehen, so etwa bei einer Stilllegungsprämie aus Anlass der Aufgabe eines Betriebs[4]. Wird im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung ein Entgelt für ein Wettbewerbsverbot vereinbart, so gehört das Entgelt zum Veräußerungsgewinn, wenn der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt[5], also nicht unabhängig von der Betriebsveräußerung (in dieser Weise) hätte verwertet werden können.

 

Rz. 217

Übernimmt der Erwerber im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung betriebsfremde (private oder im Betriebsvermögen nicht passivierte) Schulden des Veräußerers, so liegt darin ein zusätzliches Entgelt (Rz. 56). Dies gilt allerdings nicht für die Betriebsschulden als solche, die im Rahmen der Betriebsveräußerung übertragen werden; denn die damit verbundene Wertverschiebung wird bereits dadurch erfasst, dass diese Schuldposten den Wert des Betriebsvermögens mindern, wobei es auf die konkrete Passivierbarkeit nicht ankommt. Zwar wird mitunter die Ansicht vertreten, Betriebsvermögen i. S. v. § 16 Abs. 2 EStG sei nur das Aktivvermögen. Unter dieser Voraussetzung erhält allerdings die Übernahme der Betriebsschulden Entgeltcharakter, sodass sich die Höhe des Veräußerungsgewinns nicht ändert[6].

 

Beispiel 1:

Übernahme der Betriebsschulden als Entgelt

A veräußert seinen Betrieb mit Aktiva von 500.000 EUR und Schulden von 100.000 EUR für 600.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn beträgt 200.000 EUR, gleich, ob die Aktiva von 500.000 EUR für eine Zahlung von 600.000 EUR + Schuldübernahme von 100.000 EUR, also 700.000 EUR verkauft wurden oder ob der Erwerber für das Nettobetriebsvermögen von 400.000 EUR einen Betrag von 600.000 EUR aufwendet.

Betriebsschulden, die der Erwerber nicht übernimmt, die also vom Veräußerer ins Privatvermögen übernommen werden, sind bei der Wertberechnung des Betriebsvermögens, das veräußert ist, nicht zu berücksichtigen.

 

Beispiel 2:

Erwerber übernimmt die betrieblichen Schulden nicht

Wie Beispiel 1, jedoch übernimmt der Erwerber die Betriebsschulden von 100.000 EUR nicht. Veräußert werden somit die Aktiva von 500.000 EUR für einen Kaufpreis von 600.000 EUR. Es entsteht ein Gewinn von 100.000 EUR.

Werden als Veräußerungspreis auch Sachwerte vereinbart, so sind diese Sachwerte gem. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies ergibt sich unmittelbar daraus, dass sich die Betriebsveräußerung nicht mehr im Bereich der Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG vollzieht (Rz. 209); eine Bewertung nach Teilwertgrundsätzen gem. § 6 EStG verbietet sich zudem, weil auch § 16 Abs. 3 S. 7 EStG für die (Rz. 24: nach hier vertretener Ansicht auch die Betriebsveräußerung umfassende) Betriebsaufgabe Gegenteiliges bestimmt.

 

Rz. 218

Bei einer Teilbetriebsveräußerung sind ggf. die Teilwerte nach § 6 EStG anzusetzen. Denn hier gehört die Kaufpreisforderung zum Betriebsvermögen des Restbetriebs, ist dort also nach den allgemeinen Regeln zu bilanzieren und aufgrund des BewG zu bewerten. Daran ändert die in § 16 Abs. 3 S. 7 EStG vorgesehene Bewertung mit dem gemeinen Wert nichts. Diese ist zwar eine den § 6 EStG grundsätzlich ausschließende, auch für die Teilbetriebsveräußerung geltende Sondervorschrift. Bei teleologischer Auslegung gilt dies nicht für den Fall, dass das zu bewertende Wirtschaftsgut Betriebsvermögen des Restbetriebs wird, denn es ist weiterhin steuerverhaftet, sodass eine Bewertung mit dem gemeinen Wert nicht erforderlich i...

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