Rz. 1

Die Regelung ist durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v. 22.12.2005[1] in das EStG als neue Vorschrift § 15b EStG eingefügt worden und ersetzt den durch das gleiche Gesetz aufgehobenen § 2b EStG.

 

Rz. 1a

Durch das AIFM-StAnpG v. 18.12.2013[2] ist ein § 15b Abs. 3a EStG eingefügt worden, der die steuerliche Behandlung sog. "Goldfingermodelle" regelt (Rz. 30a ff.). Diese Regelung gilt erstmals für Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28.11.2013 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind (Rz. 30a ff.).

Durch das ModBestVerfG v. 18.7.2016[3] wurde Abs. 4 redaktionell an die Änderung des § 180 Abs. 1 AO durch das ZollKodexAnpG v. 22.12.2014[4] angepasst.

[1] BGBl I 2005, 3683, BStBl I 2006, 80.
[2] BGBl I 2013, 4318.
[3] BGBl I 2016, 1679.
[4] BGBl I 2014, 2415; BR-Drs. 631/15, 118.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge