Rz. 156

Erfasst von § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG werden auch Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Beteiligungen. Es muss sich um Beteiligungen handeln, die zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören. Zu den Beteiligungen rechnen insbesondere die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wie z. B. Beteiligungen an einer Winzer- oder Weidegenossenschaft oder einer Landhandels-GmbH. Bei der Veräußerung und Entnahme derartiger Beteiligungen gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die Grundsätze des Teileinkünfteverfahrens.[1] Mitunternehmeranteile gehören nicht zu den Beteiligungen i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sie außerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG als gesondertes Betriebsvermögen behandelt werden.[2]

 

Rz. 157

Ist der Land- und Forstwirt an einer Bruchteilsgemeinschaft – hierbei kann es sich z. B. um eine Maschinengemeinschaft handeln – beteiligt, die keine eigene Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, ist der Eigentumsanteil des Land- und Forstwirts an den Wirtschaftsgütern des Gemeinschaftsvermögens ertragsteuerlich wie ein eigenes Wirtschaftsgut des Land- und Forstwirts zu behandeln.[3] Wird das entsprechende Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen, gilt § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Hinsichtlich der Grenze von 15.000 EUR ist auf den Eigentumsanteil des jeweiligen Land- und Forstwirts abzustellen.[4]

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