Rz. 70

Sind die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG erfüllt, entfällt § 6 Abs. 1 bzw. 2 UmwStG rückwirkend. Die Rücklagenbildung ist in dem Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, rückgängig zu machen. Folge ist eine nachträgliche Gewinnerhöhung. Die Gewinne in den folgenden Wirtschaftsjahren ermäßigen sich entsprechend.

 

Rz. 71

Nach § 6 Abs. 3 S. 2 UmwStG sind die Finanzbehörden ermächtigt, alle Steuer-, Steuermess-, Freistellungs- und Feststellungsbescheide entsprechend zu ändern. § 6 Abs. 3 S. 2 UmwStG enthält eine eigenständige Änderungsvorschrift, die Vorrang gegenüber den Regelungen der AO hat.[1] Ist bereits Feststellungs- oder Festsetzungsverjährung eingetreten, gilt die Verjährungshemmung nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO, die durch § 6 Abs. 3 S. 2 UmwStG nicht ausgeschlossen wird.[2] § 6 Abs. 3 S. 2 UmwStG überlagert zwar die Berichtigungsnorm des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, nicht jedoch mangels Regelung im UmwStG die Ablaufhemmung nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO.

[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.12; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 116.
[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.12; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 116.

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