Rz. 14

§ 6 Abs. 1 UmwStG enthält zwei Tatbestände, die zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns führen können:

  • Zwischen der übertragenden Körperschaft und dem übernehmenden Rechtsträger hat eine Forderung oder Verbindlichkeit bestanden, die bei beiden nicht in gleicher Höhe angesetzt wurde. Mit dem Erlöschen infolge Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerschaft im Zuge der Verschmelzung ergibt sich beim übernehmenden Rechtsträger ein Übernahmefolgegewinn oder -verlust. Wurden Forderung und Verbindlichkeit bei dem übernehmenden Rechtsträger und der übertragenden Körperschaft mit dem identischen Betrag bilanziert, hat die Konfusion keine Auswirkungen.
  • Der übernehmende Rechtsträger hat in seiner Bilanz im Hinblick auf die drohende Inanspruchnahme durch die übertragende Körperschaft eine Rückstellung – z. B. eine Garantierückstellung aufgrund einer Lieferung an die übertragende Körperschaft – gebildet. Da nach der Verschmelzung keine Inanspruchnahme mehr in Betracht kommt, muss der übernehmende Rechtsträger die Rückstellung mit der Folge eines entsprechenden Übernahmefolgegewinns auflösen. Entsprechendes gilt, wenn die übertragende Körperschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz eine Rückstellung z. B. wegen einer drohenden Inanspruchnahme durch den übernehmenden Rechtsträger ausgewiesen hat. Der übernehmende Rechtsträger hat diesen Bilanzansatz nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG zu übernehmen und die Rückstellung sodann – eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag – mit der Folge der Gewinnerhöhung aufzulösen, da eine Inanspruchnahme durch den übernehmenden Rechtsträger selbst nicht in Betracht kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge