Rz. 50

Hält ein Gesellschafter der übertragenden Körperschaft seine Beteiligung in einem Betriebsvermögen, gelten die Anteile für Zwecke der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt.

 

Rz. 51

Das Betriebsvermögen kann gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder selbstständiger Natur sein.[1] Gleichgültig ist, ob der Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. Handeln kann es sich sowohl um notwendiges als auch um gewillkürtes Betriebsvermögen. Betriebsvermögen ist auch Vermögen i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.[2]

 

Rz. 52

Bei den Anteilen kann es sich sowohl um Anteile in einem inl. als auch um Anteile in einem ausl. Betriebsvermögen handeln. Anteile können auch Anteile an einer ausl. Körperschaft sein. Voraussetzung ist auch hier, dass der Gesellschafter der übertragenden Körperschaft Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft bzw. selbst der übernehmende Rechtsträger wird. Die Einlagefiktion nach § 5 Abs. 3 UmwStG erfasst auch Anteile von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung ist allerdings, dass sie in einem Betrieb gewerblicher Art gehalten werden.[3] Gleiches gilt auch für grundsätzlich steuerbefreite Körperschaften, wenn die Anteile sich in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb befinden.[4]

 

Rz. 53

Die als überführt geltende Beteiligung ist mit dem Buchwert, erhöht um frühere steuerwirksame Teilwertabschreibungen, soweit diese nicht zwischenzeitlich rückgängig gemacht worden sind, und um frühere steuerwirksame Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge anzusetzen. Höchstens hat der Ansatz mit dem gemeinen Wert zu erfolgen. § 4 Abs. 1 S. 3 UmwStG gilt nach § 5 Abs. 3 S. 2 UmwStG entsprechend.

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