Rz. 96

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG tritt der übernehmende Rechtsträger auch bezüglich §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG und §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Der übernehmende Rechtsträger darf im Rahmen von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG die übernommenen Wirtschaftsgüter bei Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung mit dem niedrigeren Teilwert ansetzen. Ebenfalls ist er im Rahmen von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG zur Wertaufholung verpflichtet, wenn die übertragende Körperschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen hat und der Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht mehr erbracht werden kann. Bei Buchwertfortführung bilden die fortgeführten ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für spätere Bilanzstichtage die Obergrenze für die Bewertung bzw. etwaige Zuschreibungen. Wurden am steuerlichen Übertragungsstichtag Zwischenwerte oder gemeine Werte angesetzt, gelten die fortgeführten gemeinen Werte oder Zwischenwerte als Bewertungsobergrenze bzw. Obergrenze bei einer Wertaufholungspflicht.[1]

 

Rz. 96a

Liegen die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag vor, muss die Rückgängigmachung noch in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft erfolgen.[2] Dabei tritt der übernehmende Rechtsträger auch bezüglich der Erträge aus der Wertaufholung in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

[2] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 UmwStG Rz. 182.

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