Rz. 93

Bei der übertragenden Körperschaft gebildete gewinnmindernde Rücklagen – z. B. nach § 5 Abs. 7 S. 5 EStG, § 6b Abs. 3, 8, 10 EStG§ 6 UmwStG, R 6.5 Abs. 4 EStR oder R 6.6 Abs. 4 EStR – führt der übernehmende Rechtsträger so fort, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen.[1] Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für die Schaffung der Rücklage erforderlichen Voraussetzungen nur bei der übertragenden Körperschaft vorlagen. Der übernehmende Rechtsträger hat die Auflösungs- und Übertragungsbedingungen zu beachten, die für die übertragende Körperschaft maßgebend waren. Daher kann z. B. die übernehmende Personengesellschaft die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf solche Wirtschaftsgüter übertragen, die sie in dem Wirtschaftsjahr angeschafft hat, in dem die Rücklage auf sie übergeht. Entspricht der steuerliche Übertragungsstichtag dem Zeitpunkt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft nach Bildung der Rücklage nach § 6b EStG endet, ist diese nach § 6b Abs. 3 S. 5 EStG bei der übertragenden Körperschaft gewinnerhöhend aufzulösen.[2] Sie geht nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Nicht möglich ist die erstmalige Bildung einer Rücklage durch den übernehmenden Rechtsträger unter Rückgriff auf die von der übertragenden Körperschaft insoweit erfüllten Tatbestandsmerkmale.[3] Anders ist dies, wenn der übernehmende Rechtsträger als Rechtsnachfolger für die übertragende Körperschaft die steuerliche Schlussbilanz erstellt und für diese die entsprechende Rücklage bildet.[4]

 

Rz. 94

Auch die an die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG durch die übertragene Körperschaft geknüpften Rechtsfolgen gelten für den übernehmenden Rechtsträger.[5] Die übertragende Körperschaft kann den Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn die begünstigte Investition erst durch den übernehmenden Rechtsträger erfolgen soll.[6]

 

Rz. 95

Hat die übertragende Körperschaft in ihrer Schlussbilanz, obwohl die Voraussetzungen vorlagen, eine an sich mögliche Rücklage nicht gebildet, ist der übernehmende Rechtsträger daran gebunden. Er kann in seiner Steuerbilanz das entsprechende Wahlrecht nicht mehr anders ausüben.[7]

 

Rz. 95a

Auch die Umwandlung als solche berechtigt mangels Anschaffungsvorgangs nicht zur Bildung einer gewinnmindernden Rücklage z. B. nach § 6b EStG oder § 7g EStG.[8]

[3] Loose, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 4 UmwStG Rz. 22.
[4] Loose, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 4 UmwStG Rz. 22.
[7] Weigert, in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 111.
[8] Loose, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 4 UmwStG Rz. 22.

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