Rz. 69

Für Gewinnausschüttungen, die zwar vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossen worden, aber noch nicht abgeflossen sind, muss die übertragende Körperschaft eine Verbindlichkeit ausweisen, die steuerneutral aufgrund der Buchwertverknüpfung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Wird die Ausschüttungsverbindlichkeit von der übernehmenden Personengesellschaft erfüllt, ist dies bei ihr erfolgsneutral.[1] Bei den Anteilseignern, die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft werden, wird der Zufluss der Gewinnausschüttungen zum steuerlichen Übertragungsstichtag unterstellt. Entsprechendes gilt bei der Verschmelzung auf eine natürliche Person. Scheiden die Anteilseigner durch Veräußerung ihrer Anteile oder durch Barabfindung im Interimszeitraum aus, gelten für die Besteuerung der Gewinnausschüttung die allgemeinen Grundsätze.[2]

 

Rz. 70

Ist im steuerlichen Rückwirkungszeitraum eine Gewinnausschüttung an einen ausscheidenden Gesellschafter beschlossen worden, ist diese, da ausscheidende Gesellschafter von der Rückwirkungsfiktion nach § 2 Abs. 1 UmwStG nicht erfasst werden, der übertragenden Körperschaft zuzurechnen. In der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist ein passiver Korrekturposten zu bilden, der vom übernehmenden Rechtsträger übernommen wird. Bei der übertragenden Körperschaft ist der Korrekturposten außerhalb der Bilanz zu korrigieren, sodass sich deren steuerlicher Gewinn nicht mindert.[3] Auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers führt diese Vorgehensweise zu einer entsprechenden Minderung des Übernahmeergebnisses. Da nicht ausscheidende Gesellschafter von der Rückwirkungsfiktion nach § 2 Abs. 1 UmwStG erfasst werden, gelten im steuerlichen Rückwirkungszeitraum zu ihren Gunsten beschlossene Gewinnausschüttungen als vom übernehmenden Rechtsträger vorgenommen. Ein passiver Korrekturposten auf der Ebene der übertragenden Körperschaft ist nicht zu bilden. Vielmehr liegt auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers eine gewinnneutrale Entnahme vor.[4]

 

Rz. 71

Bei vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossenen und abgeflossenen Gewinnausschüttungen hat sich das Vermögen der übertragenden Körperschaft bereits gemindert.[5] Auswirkungen auf den übernehmenden Rechtsträger ergeben sich damit nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gewinnausschüttungen an ausgeschiedene oder an verbleibende Gesellschafter geleistet worden sind.

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