Rz. 21

Korrespondierend zu dem in Abs. 1 geregelten zeitlichen Anwendungsbereich des UmwStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006[1] ist das UmwStG a. F. grundsätzlich nur noch anzuwenden , wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Register bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem 13.12.2006 erfolgt war.

Rz. 22 – 24 einstweilen frei

 

Rz. 25

Die grundsätzlich letztmalige Anwendung des UmwStG a. F. bei Registeranmeldungen bzw. Übergängen des wirtschaftlichen Eigentums vor dem 13.12.2006 erfährt durch die Regelungen in Abs. 3 gewisse Ausnahmen.

 

Rz. 26

Sofern das UmwStG a. F. für eine Umwandlung bzw. Einbringung am steuerlichen Übertragungsstichtag noch zur Anwendung kommt, sind die Regelungen des UmwStG a. F. nach h. M. zu Recht nicht nur am Übertragungsstichtag selbst, sondern auch bei dem Übertragungsstichtag zeitlich folgenden Sachverhalten zu beachten, die nach dem UmwStG a. F. steuerrelevant sind. So gilt z. B. für einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. der § 21 UmwStG a. F. zeitlich unbeschränkt fort.[2] Dies lässt sich ausdrücklich auch aus der Gesetzesbegründung ableiten, wonach das UmwStG a. F. nicht außer Kraft tritt.[3]

Rz. 27 einstweilen frei

 

Rz. 28

Soweit das UmwStG a. F. weiter anzuwenden ist, ist auch der alte Umwandlungssteuererlass[4] weiter zu beachten.

[1] BGBl I 2006, 2782.
[2] Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 27 UmwStG Rz. 12; Pung, Gläßer, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 Rz. 9; Bennecke/Schnitger, IStR 2007, 27; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl II 2011, 1314, Rz. 00.01.
[3] BT-Drs. 16/3369, 33.

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