Rz. 50

Ungeachtet der Frage, ob § 20 oder § 21 UmwStG entsprechend anzuwenden ist, wird der Formwechsel auch einer ausländischen hybriden Personengesellschaft nicht von der Fusionsrichtlinie erfasst, da weder eine "Fusion" noch eine "Einbringung von Unternehmensteilen" noch ein "Austausch von Anteilen" i. S. d. Fusionsrichtlinie vorliegt. Daher kann sich ein Steuerpflichtiger in den Fällen, in denen das UmwStG ggf. gegen die Fusionsrichtlinie verstößt, nicht unmittelbar auf die für ihn günstigere Fusionsrichtlinie berufen[1].

 

Rz. 51

Soweit das UmwStG selbst an die Anwendbarkeit der Fusionsrichtlinie anknüpft[2], kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Fusionsrichtlinie für den Formwechsel die gleiche positive Steuerwirkung entfaltet, wie sie dies im Fall einer Verschmelzung tun würde. Denn letztlich sollen nach der Regelungskonzeption des UmwStG, die eine Vermögensübertragung gegen Gewährung neuer Anteile fingiert, im Fall eines Formwechsels die gleichen Steuerfolgen eintreten wie im Fall einer Verschmelzung.

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